{"id":"bgbl2-1979-47-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-06T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1919                                 1185\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 1979\nIn Ouagadougou ist am 8. Mai 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel S\nam 8. Mai 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlichl\nBonn, den 6. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen von der\nund                                Regierung der Republik Obervolta oder anderen, von beiden\ndie Regierung der Republik Obervolta,               Regierungen gemeinsam ausgewählten Darlehensnehmern\nmit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März    geschlossenen ebenfalls in der Anlage aufgeführten Darle-\n1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwick-         hensverträge über insgesamt 85 150 000,- DM (in Worten:\nlung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die fünfundachtzigmillionenhundertfünfzigtausend       Deutsche\nKonditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-      Mark) dahingehend zu ändern, daß\nhilfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an\na) die der Regierung der Republik Obervolta gewährten\nam wenigsten entwickelte 'Länder, den heute üblichen wei-\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in\ncheren Konditionen anzupassen oder andere gleichwertige\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem\nMaßnahmen zu ergreifen,\nZeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Darlehensverträgen erlassen werden,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nObervolta,                                                       b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und\nZinsen aus dem der Banque Nationale de Developpement\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             (BND) gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditan-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu              stalt für Wiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender\nfestigen und zu vertiefen,                                          Wirkung in Landeswährung an die Regierung der Repu-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           blik Obervolta zu leisten sind und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus die-\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-        sen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr berech-\nlung in Obervolta beizutragen,                                      net werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                 (2) Aufgrund von Absatz 1 wird- vorbehaltlich der gemäß\nArtikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-\nßenden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt\nArtikel 1\n83 318 000,- DM (in Worten: dreiundachtzigmillionendrei-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      hundertachtzehntausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen\nlicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem      und Zusageprovision verzichtet.","1186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 2                                                        Artikel 3\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta. anst'elle der       Regierung der Republik Obervolta und der Kreditanstalt für\na) mit Regierungsabkommen vom 21. August 1975,                     Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nb) durch Verhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 1977 unter          ten unterliegen.\nZiffer 2.3\nzugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 86 636 676,50 DM                                   Artikel 4\n(in Worten: sechsundachtzigmillionensechshundertsechs-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nunddreißigtausendsechshundertsechsundsiebzig 50 /100 Deut-         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse             über der Regierung der Republik Obervolta innerhalb von\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main.         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nzu erhalten.                                                       gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen des in Absatz 1\nBuchstabe a genannten Regierungsabkommens sinngemäß\nweiter. Über die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1                                      Artikel 5\nBuchstabe b bedarf es noch des Abschlusses einer gesonder-           Dfeses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nten Regierungsvereinbarung.                                        Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 8. Mai 1979 in zwei\nUrschriften. jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Worlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurkhard Ranft\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nGeorges Sanogoh\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-   die Regierungsabkommen\nvom 8. Oktober 1962\nvom 31. August 1971\nvom 17. April 1974\nvom 18. Juli 1974\nvom 21. August 1975 (vier Abkommen)\nvom 13. April 1976\nvom 23. April 1977\nvom 16. Juni 1977\n-   Die Darlehensverträge\nvom 19. Juli 1967\nvom 15. September 1971\nvom 18. Juli 1972\nvom 29. Mai 1974\nvom 26. September 1974 (zwei Verträge)\nvom 28. Oktober 1975 (zwei Verträge)\nvom 12. November 1975\nvom 16. November 1976\nvom 7. September 1977 (zwei Verträge)\nvom 6. Februar 1979"]}