{"id":"bgbl2-1979-47-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-05T00:00:00Z","page":1183,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979           1183\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\ndes Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden\nVom 2. November 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n9. Juli 1979 über die Zusammenlegung der deutschen\nund der niederländischen Grenzabfertigung des\nEisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coevorden\n(BGBI. 1979 II S. 795) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Oktober 1979\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels\nvom 25. September 1979 die Vereinbarung vom\n9. April/31. Mai 1979 über die Zusammenlegung der\ndeutschen und der niederländischen Grenzabferti-\ngung des Eisenbahngüterverkehrs im Bahnhof Coe-\nvorden (BGBI. 1979 II S. 796) in Kraft getreten.\nBonn, den 2. November 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sa~bia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 1979\nIn Lusaka ist am 5. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","1184                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung des Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nund                                 Verträge in der Republik Sambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Sambia\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\nSambia,                                                           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nfestigen und zu vertiefen,                                        kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         reich dieses Abkommens ausschließen oder erschwerPn, und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-\nlung in Sambia beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingeko_mmen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nArtikel 1                               zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kredit-\nArtikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-\nhaben „Ländliche Zufahrtsstraßen\" ein Darlehen bis zu                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nMark) aufzunehmen.                                                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 2                               werden.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,                                  Artikel 7\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-         lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik              Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.             Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Sambia\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 5. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Dufner\nFür die Regierung der Republik Sambia\nA. B. Chikwanda"]}