{"id":"bgbl2-1979-47-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung","law_date":"1979-10-29T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 24. Oktober 1979\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unter-\nzeichnete      Zusatzabkommen       zum    Warschauer\nAbkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über\ndie von einem anderen als dem vertraglichen Luft-\nfrachtführer ausgeführte Beförderung im internatio-\nnalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach sei-\nnem Artikel XIV Abs. 2 für\nMauretanien                am         27.Juni 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBl. II S. 951).\nBonn, den 24. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleisch haue r\nBekanntmachu~9                                              Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                       des deutsch-spanischen Abkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds              über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nfür landwirtschaftliche Entwicklung                           im Bereich der Agrarforschung\nVom 24. Oktober 1979                                       Vom 29. Oktober 1979\nIn Madrid ist am 22. Oktober 1979 ein Abkommen\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-           zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Land-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaftli-        wirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-\nche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem     land und dem Landwirtschaftsminister des König-\nArtikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende wei-        reichs Spanien über wissenschaftlich-technische\ntere Staaten in Kraft getreten:                             Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nKolumbien                    am           16. Juli 1979   unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nMauretanien                  am          26. Juni 1979    nem Artikel 11\nam 22. Oktober 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBekanntmachung vom 13. Juni 1979 (BGBI.11 S. 752).\nBonn, den 29. Oktober 1979\nBonn. den 24. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nDer Bundesminister des Auswärtigen                      für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag                                                 Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                 Cordts","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979                                   1179\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Landwirtschaftsministerium des Königreichs Spanien\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nim Bereich der Agrarforschung\nDer Bundesminister                       dienstlichen Pflichten innerhalb des LandPs der auf nPhmPn-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten            den Vertragspartei verursachen, falls die Schädt1 n nicht\nder Bundesrepublik Deutschland                  durch Versicherungen gedeckt sind.\nund\ndas Landwirtschaftsministerium                                           Artikel 5\ndes Königreichs Spanien,\nZur Durchführung der Informationsbesuche und Studien-\nim folgenden Vertragsparteien genannt, -                       aufenthalte nach Artikel 2 Buchstaben a und c dieses\nin der Erkenntnis, daß eine Vertiefung und Weiterentwick-    Abkommens wird die entsendende Vertragspartei minde-\nlung der Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung für      stens zwei Monate vor Beginn des - zuvor von der Sachver-\nbeide Länder von Nutzen ist -                                  ständigengruppe gemäß Artikel 9 vereinbarten - Besuchs\noder Aufenthaltes eine Übersicht über die Personalien, die\nsind auf Grund des Artikels 1 Absatz 3 des Rahmenabkom-      Ausbildung, das Aufgabengebiet, das den Gegenstand der\nmens vom 23. April 1970 zwischen der Regierung der Bun-        Entsendung bildende Fachgebiet, die konkreten Ziele sowie\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen        die Fach- und Sprachkenntnisse des Besuchers übersenden.\nStaates über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen For-\nschung und technologischen Entwicklung wie folgt überein-\ngekommen:                                                                               Artikel 6\nDie Sachkosten für Studienaufenthalte und gemeinsame\nArtikel                              Forschungsvorhaben nach Artikel 2 Buchstaben c und d die-\nses Abkommens, die zuvor von der Sachverständigengruppe\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im            gemäß Artikel 9 vereinbart wurden, können von beiden Ver-\nBereich der Agrarforschung zwischen ihren Forschungsein-       tragsparteien gemeinsam getragen werden. Die Einzelheiten\nrichtungen abstimmen und fördern.                              werden gesondert geregelt. Für die Reise- und Aufenthaltsko-\nDie Vertragsparteien werden sich darüber hinaus darum        sten verbleibt es bei der Regelung des Artikels 4 dieses\nbemühen, auch andere Agrarforschungseinrichtungen in die        Abkommens.\nZusammenarbeit mit einzubeziehen, soweit dies zweckmäßig         Die bei der Durchführung gemeinsamer Forschungsvorha-\nund durchführbar ist.                                          ben erzielten Ergebnisse stehen beiden Vertragsparteien zu\ngleichen Teilen zu.\nArtikel 2                                                     Artikel 7\nDie Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird          Die Kosten für wissenschaftliche Zusammenkünfte nach\ninsbesondere umfassen:                                         Artikel 2 Buchstabe a dieses Abkommens werden von der\na) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kollo-      Vertragspartei getragen, die sie ausrichtet. Für die Reise- und\nquien und Symposien),                                      Aufenthaltskosten verbleibt es bei der Regelung des Arti-\nkels 4.\nb) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von For-\nschungsergebnissen und biologischem Material,                Die Zusammenkünfte sollen abwechselnd in den beiden\nLändern stattfinden. Die erzielten Ergebnisse stehen beiden\nc) Austausch von Wissenschaftlern (Studienaufenthalte),        Vertragsparteien in vollem Umfang zu. Beide Vertragspar-\nd) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Vorha-          teien werden einander Einladungen für gemeinsam interes-\nben.                                                      sierende nationale und internationale Tagungen und Sympo-\nsien übersenden.\nArtikel 3\nArtikel 8\nEin Verzeichnis der Themen, die für die Zusammenarbeit\nDie Transportkosten, die beim Austausch von biologischem\nvon beiderseitigem Interesse sind, ist diesem Abkommen als\nMaterial und von wissenschaftlicher Literatur nach Artikel 2\nAnlage beigefügt. Das Verzeichnis wird jährlich im gegensei-\nBuchstabe b dieses Abkommens entstehen, trägt die absen-\ntigen Einvernehmen überprüft und ergänzt.\ndende Vertragspartei. Eventuelle zusätzliche Kosten bei der\nEinfuhr trägt der Empfänger.\nArtikel 4\nBei den nach Artikel 2 erforderlichen Reisen von Wissen-                              Artikel 9\nschaftlern trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten\nZur Durchführung dieses Abkommens wird eine paritä-\nfür die Hin- und Rückreisen; die aufnehmende Vertragspar-\ntisch besetzte deutsch-spanische Sachverständigengruppe für\ntei trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für\nAgrarforschung (Sachverständigengruppe) gebildet. Der\nReisen innerhalb ihres Landes.\nSachverständigengruppe gehören auf deutscher Seite je zwei\nDie entsendende Vertragspartei sorgt dafür, daß ihre Mit-   Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\narbeiter während ihres Aufenthaltes gegen Krankheit und        schaft und Forsten und seines Forschungsbereichs, auf spani-\nUnfälle versichert sind. Sie haftet für Schäden, die ihre Mit- scher Seite vier Vertreter des lnstituto Nacional de lnvestiga-\narbeiter vorsätzlich oder fahrlässig bei Ausübung ihrer        ciones Agrarias (INIA) des Landwirtschaftsministeriums des","1180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nKönigreichs Spanien, und zwar aus dem Verwaltungs- und                                      Artikel 10\nForschungsbereich, an. Die Landwirtschaftsattaches beider\nLänder werden über die Sitzungen der Sachverständigen-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ngruppe mit dem Ziel informiert, daß zumindest der beim Emp-       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nfängerstaat akkreditierte Landwirtschaftsattache an den Sit-      über der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von 3\nzungen teilnimmt.                                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nlige Erklärung abgibt\nDer Vorsitz in der Sachverständigengruppe wechselt jähr-\nlich zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Dabei                                    Artikel 11\nführt den Vorsitz jeweils die Vertragspartei, in deren Land\ndie Sitzung der Sachverständigengruppe stattfindet.         ·        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert\nDie Geschäftsführung liegt beim jeweiligen Vorsitzenden.       sich danach stillschweigend jeweils um ein Jahr. Jede Ver-\nEr lädt die Sachverständigengruppe mit einer Frist von drei\ntragspartei kann das Abkommen mit einer Frist von einem\nWochen nach vorheriger Abstimmung der Beratungsgegen-             Jahr schriftlich kündigen.\nstände ein.\nDie Beschlüsse der Sachverständigengruppe über Themen                                    Artikel 12\nder Zusammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durchführung\nwerden durch rechtzeitigen Austausch von Unterlagen vor-             Nach dem Eintritt des Königreichs Spanien in die Europäi-\nbereitet.                                                         schen Gemeinschaften werden beide Vertragsparteien prü-\nfen, in welcher Weise die bilaterale Zusammenarbeit auf der\nÜber die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden\nGrundlage dieses Abkommens einmünden kann in die Ko-\nNiederschriften gefertigt.\noperation auf Gemeinschaftsebene entsprechend der Verord-\nDie Sachverständigengruppe wird in der Regel einmal im         nung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die\nJahr zusammentreten, und zwar abwechselnd in der Bundes-           Koordinierung der Agrarforschung (Amtsblatt der EG 1974\nrepublik Deutschland und Spanien.                                  Nr. L 182/1).\nGeschehen zu Madrid am 22. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ertl\nDer Landwirtschaftsminister des Königreichs Spanien\nJaime Lamo de Espinosa\nVerzeichnis\nzu Artikel 3\nVerzeichnis der Themen\nfür die deutsch-spanische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Agrarforschung\n(Zeitraum 1979-1980)\nTätigkeitsprogramm\nThema                                    Forschungszentrum oder -anstatt                Art der Tätigkeit\nErnährungsphysiologie der Pflanze       Bundesforschungsanstalt                        Informationsbesuch\nfür Landwirtschaft                             von Sachverständigen\nBraunschweig-Völkenrode\n(FAL)\nAbteilung für Pflanzen-                        Informationsbesuch\nphysiologie                                    von Sachverständigen\nCRIDA 6- Madrid\nGenbank                                  Bundesforschungsanstalt                        Studienaufenthalt\nfür Landwirtschaft                             zur Erfassung\nBraunschweig-Völkenrode                        von Daten durch Computer\n(FAL)                                           Methodenlehre\nKeimplasmabank                                 Versand des gesammelten\nCRIDA 6 - Madrid und                           genetischen Materials\nCRIDA 4 - Barcelona","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979            1181\nThema                                 Forschungszentrum oder -anstalt    Art der Tätigkeit\nTierseuchen                           Bundesforschungsanstalt            Informationsbesuch\n(afrikanische Schweinepe_st           für Viruskrankheiten               von Sachverständigen\nund klassische Schweinepest,          der Tiere, Tübingen\nMaul- und Klauenseuche,               Bundesanstalt für                  Informationsbesuch\nMastitis us,v.)                       Milchforschung, Kiel               von Sachverständigen\nAbteilung für Virologie            Informationsbesuch\nder Tiere                          von Sachverständigen\nCRIDA 6 - Madrid\nMykotoxine                            Bundesforschungsanstalt            Informationsbesuch\nfür Ernährung, Karlsruhe           von Sachverständigen\nAbteilung für Qualität\nund vergleichende Untersuchungen\nCRIDA 6 - Madrid\nAustausch von Sammlungen              Bundesforschungsanstalt\ngenetischen Materials von Reben,      für gartenbauliche\nGartenbauerzeugnissen                 Pflanzenzüchtung,\nund Zierpflanzen                      Ahrensburg\nBundesforschungsanstalt\nfür Rebenzüchtung\nGeilweilerhof, Siebeldingen\nNationale Fachabteilung\nfür Weinbau und Önologie\nCRIDA 6 - Madrid\nProduktionssteigerung                 Fachabteilung für Gartenbau        Informationsbesuch\nbei Gartenbauerzeugnissen             CRIDA 3 - Saragossa                von Sachverständigen\nund Zierpflanzen                      CRIDA 4 - Barcelona\nCRIDA 7 - Levante und\nCRIDA 11 - Kanarische Inseln\nVermehrung der Rebe                   Bundesforschungsanstalt            Informationsbesuch\nfür Rebenzüchtung                  von Sachverständigen\nGeilweilerhof, Siebeldingen\nQualität und Kontrolle                Nationale Fachabteilung            Informationsbesuch\nvon Rebpflanzen                       für Weinbau und Önologie           von Sachverständigen\nCRIDA 6 - Madrid\nPathologie der Rebe                   Biologische Bundesanstalt          Informationsbesuch\nfür Land- und Förstwirtschaft,     von Sachverständigen\nBraunschweig\nNaturschutz                           Institut zur Erhaltung             Informationsbesuch\nder Natur (ICONA)                  von Sachverständigen\nBundesforschungsanstalt\nfür Naturschutz und\nLandschaftsökologie, Bonn\nTreibhäuser und Baumschulen           Forstliche Fachabteilung\nCRIDA 6- Madrid\nBundesforschungsanstalt            Informationsbesuch\nfür Forst- und Holzwirtschaft,     von Sachverständigen\nHamburg\nImprägnierun~ von Holz                Bundesforschungsanstalt\nfür Forst- und Holzwirtschaft,\nHamburg\nHarzgewinnung                         Forstliche Fachabteilung\nVerbesserung der                      CRIDA - Madrid\nHolzverarbeitung\nIntensive Waldwirtschaft"]}