{"id":"bgbl2-1979-47-14","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=21","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-08T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979                                 1193\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1979\nIn Bonn ist am 24. August 1978 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nund                              gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-\ndie Regierung der Republik Tschad,                dokumente nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2\nabzuschließenden Finanzierungsvertrages ausgestellt wor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen    den sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                Artikel 2\nTschad,\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu         schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nfestigen und zu vertiefen,                                     der Republik Tschad zu schließende Finanzierungsvertrag,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-                           Artikel 3\nlung in der Republik Tschad beizutragen,\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nArtikel t\nFinanzierungsvertrages in der Republik Tschad erhoben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         werden.\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, bei der Kredit-                             Artikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-           Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ndarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche di<>\nbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit","1194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                       Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nchen Genehmigungen.\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Tschad\nArtikel 5                                 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Lei-                                       Artikel 7\nstungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlin bE>vorzugt genutzt werden.                                     Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 24. August 1978 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung der Republik Tschad\nMahamat Hassane\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 24. August 1978 bis zu 5 Millio-\nnen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen       sowie    landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Dün·\ngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung\nder Republik Tschad von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung unq Mon·\ntage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön·\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\n__ der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor·\nliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf,\ninsbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Anla-\ngen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie·\nrung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgesch_lossen."]}