{"id":"bgbl2-1979-47-13","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1979-11-07T00:00:00Z","page":1192,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die     gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternt>hmen erforderli-     bevorzugt genutzt werden.\nchen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international       Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas      Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Tschad\nAbweichendes festgelegt wird.                                    innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-        Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 18. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Metzger\nFür die Regierung der Republik Tschad\nHissene Alkhali\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum\nVom 7. November 1979\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n(BGBl. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15\nAbs. 2 für\nIndonesien                    am     18. Dezember 1979\nUruguay                       am     21. Dezember 1979\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 14. August 1979 (BGBl. II\nS. 968).\nBonn, den 7. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer"]}