{"id":"bgbl2-1979-47-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-06T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979                                  1191\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 1979\nIn D'Njamena ist am 18. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Rt>giPrung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 2\nund\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie dir-\ndie Regierung der Republik Tschad,\nBedingungen zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen    schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nzwischen der BundesrcpubJ.ik Deutschland und der Republik      der Republik Tschad zu schließende FinanzierungsYertrag.\nTschad,                                                        der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehu)1gen       Rechtsvorschriften unterliegt.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                              Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-  öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nlung in der Republik Tschad beizutragen,                       Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nFinanzierungsvertrags in der Republik Tschad erhoben wer-\nsind wie folgt übereingekommen:\nden.\nArtikel 1                                                     Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit-    aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftyer-\nben „Wasserversorgung Pala und Baibokoum\", einen Finan-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nzierungsbeitrag bis zu 13,5 Millionen DM (in Worten: drei-     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzehn Millionen und fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nerhalten.                                                      Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens"]}