{"id":"bgbl2-1979-47-11","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=17","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-06T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979                                   1189\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 1979\nIn N'Djamena ist am 10. März 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Tschad über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 10. März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ten Liste handeln, für die die liefNverträge odt'r Leistungs-\nund                              verträge nach dem 1. Oktober 1977 abgeschlossen worden\nqie Regierung der Republik Tschad,               sind.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nTschad,                                                       gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin dem Wunsche, diese, freundschaftlichen Beziehungen      abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete dN Ent-       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        (2) Die Regierung der Republik Tschad, sowt'it sie nicht\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nin dN Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-  Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nlung in der Republik Tschad beizutragen,                      grund der nach Absatz 1 abzuschlit>ßcnden Vt>rträge garan\nsind wie folgt übereingekommen:                            tieren.\nArtikel 3\nArtikel t                               Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-\nlicht es der Regierung der Republik Tschad oder einem ande-   rung der in Artikel 2 erwähnten VPrträge in der Republik\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden           Tschad erhoben werden.\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, für die Finanzierung der Devisenkosten\nArtikel 4\naus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 5        Die Rt>gierung der Republik Tschad überläßt bei den sich\nMillionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)         aus der Dar!Phensgewährung ergebc>ndt>n Transporten nin\naufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-       Personen und Gütern im See- und·Luftn,rkehr den Passagit'-\nstungen gC'mäß der diesem Abkommen als Anlage beigl'füg-       rt'n und LiefNanten die freie Wahl dt>r Vcrkehrsunlt>rrn•h-","1190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nmt'n, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte                                  Artikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Bl'leili-\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDeutschland gegenübn der Reginung der Republik Tschad\ngungen.\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 5                                  mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterwichnung in\nwerden.                                                            Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 10. März 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Botschafter\nPeter Metzger\nFür die Regierung der Republik Tschad\nDer Staatssekretär\ndes Außen- und Kooperationsministeriums\nGalmai Youssoubomi Kirmiss\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 10. März 1978 bis zu 5 Millionen\nDM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) aus dem Dar-\nlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nbl industrielle Ausrüstungen        sowie   landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Dün-\ngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung\nder Republik Tschad von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf,\ninsbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Anla-\ngen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-\nrung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}