{"id":"bgbl2-1979-47-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":47,"date":"1979-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/47#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-47-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_47.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-06T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1979                                   1187\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 1979\nIn Ouagadougou ist am 31. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31.Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Kla mser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nund                               gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\ndie Regierung der Republik Obervolta -               Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge\nbzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1979 (Stichtag) ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen     geschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nObervolta,                                                                               Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu          Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nfestigen und zu vertiefen,                                      schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Republik Obervolta zu schließende Finanzierungsver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-\nArtikel 3\nlung in Obervolta beiztragen -\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                              anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nArtikel 1                              Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Finanzierungsvertrages in Obervolta erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-                               Artikel 4\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-         Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen           sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten            den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für         verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                     Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die        Mil Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-       lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nchen Genehmigungen.                                               Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Re~ierung der Republik Ober-\nArtikel 5                               volta innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauL daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                         Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 31. Juli 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbi!ldlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurkhard Ranft\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nGeorges Sanogoh\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\nRegierungsabkommens vom 31. Juli 1979 aus dem Finan-\nzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd} Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne} sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung Obervoltas von Bedeutung sind,\nf} Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern\nfür den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen,\ndie militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-\nrung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}