{"id":"bgbl2-1979-46-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-10-16T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 'II\nBekanntmadlung                                           Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl                    über den Geltungsbereich des Obereinkommens\nder Satzung der Europäischen Kommission                        über internationale Beförderungen\nzur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche                         leimt verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\nVom 15. Oktober 1979\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind\n(ATP)\nVom 15. Oktober 1979\nDie Satzung der Europäischen Kommission zur               Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über\nBekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom                 internationale Beförderungen leicht verderblicher\n11. Dezember 1953 in der durch den Rat der Organi-        Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-\nsation auf seiner 39. Tagung in Rom vom 15. bis           mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden\n26. Oktober 1962 genehmigten Fassung (BGBI. 1975 II       sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 - , wird nach\nS. 625) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 1 für              seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nSpanien                       am 20. Dezember 1978        Norwegen                         am 14. Juli 1980\nin Kraft getreten.                                        in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nBekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. II · die Bekanntmachung vom 21. März 1979 (BGBI. II\ns. 1416).                                                 s. 333).\nBonn, den 15. Oktober 1979                                Bonn, den 15. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen                        Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Fl eis chha ue r                                     Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Oktober 1979\nIn Blantyre ist am 3. September 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nMalawi über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 3. September 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                                  1151\nAbkommen\nzwichen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nund\nten Finanzierungsvertrages in Malawi erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Malawi,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nder Republik Malawi,                                          sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nfestigen und zu vertiefen,                                    nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    erschweren, und erteilt gegebenen! alls die für die Beteili-\nin der Absicht, zur wirtschaftlidlen und sozialen Ent-     gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nwicklung in Malawi beizutragen,                               migungen.\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                             Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        etwas Abweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nVorhaben „Erweiterung der Abwasseranlagen Blantyre\",                                 Artikel 6\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 500 000,- DM (in             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWorten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nMark) zu erhalten. Damit erhöhen sich die mit Abkom-          Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nmen vom 31. Dezember 1974 bereitgestellten Mittel auf         rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\n9 500 000,- DM (neun Millionen fünfhunderttausend             ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutsche Mark).\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nRegierung der Republik Malawi zu schließende Finanzie-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland       blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                      ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-        in Kraft.\nGeschehen zu Blantyre arn 3. September 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Schröder\nFür die Regierung der Republik Malawi\nEd ward Bwanali"]}