{"id":"bgbl2-1979-46-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-10-15T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979     1147\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord\nvon Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 11. Oktober 1979\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über\nstrafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-\nfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II\nS. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für\nGuyana                           am 19. März 1973\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. April 1979 (BGBl. II S. 374).\nBonn, den 11. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Oktober 1979\nIn Ouagadougou ist am 31. August 1979 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ober-\nvolta über finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 31. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1148                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nund                                erwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik Ober-\ndie Regierung der Republik Obervolta -                volta erhoben werden.\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nder Republik Obervolta,                                        sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu         die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nfestigen und zu vertiefen,                                     Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      migungen.\nwicklung in Obervolta beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-\nArtikel 1\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          etwas Abweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das                              Artikel 6\nVorhaben nStraße Hounde-Sakoince\" einen weiteren\nFinanzierungsbeitrag bis zu 18,2 Millionen DM (in Wor-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nten: achtzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nMark) zu erhalten. Damit erhöht sich der für dieses            Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nVorhaben bisher insgesamt bereitgestellte Betrag auf ins-       rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\ngesamt 52 Millionen DM.                                         ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                      Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nRegierung der Republik Obervolta zu schließende Finan-          publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-         blik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 31. August 1979 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurkhard Ranft\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nGeorges Sanogoh"]}