{"id":"bgbl2-1979-46-25","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=25","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über Zusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung mit dem SRC-II-Verfahren","law_date":"1979-11-09T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                                       1169\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit bei der· Kohleverflüssigung mit dem SRC-11-Verfahren\nVom 9. November 1979\nIn Washington ist am 5. Oktober t 979 ein Abkom-\nmen zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Energieministerium der Vereinigten Staaten von\nAmerika über Zusammenarbeit bei der Kohleverflüs-\nsigung mit dem SRC-II-Verfahren unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13\nam 5. Oktober t 979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November t 979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Energieministerium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Zusammenarbeit bei der Kohleverflüssigung\nmit dem SRC-11-Verfahren\nDer Bundesminister                          den 30. April t 979 als Datum der Beendigung vorsah sowie\nfür Forschung und Technologie                     ein Zusatzabkommen für die Phasen I, II und III des SRC-II-\nder Bundesrepublik Deutschland (BMFT)                  Projekts verlangte;\nund                                  in Anbetracht dessen, daß dfe SRC-Vereinbarung über\nZusammenarbeit die Entwicklung der SRC-11-Technologie,\ndas Energieministerium\nwie sie bisher von der Regierung der Vereinigten Staaten, der\nder Vereinigten Staaten von Amerika (DOE)\nGulf Oil Corporation, The Pittsburgh and Midway Coal\n(im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet);         Mining Co. und mit Unterstützung des BMFT von der Ruhr-\nin Anbetracht dessen, daß das DOE einen Vertrag (DEAC-         kohle AG und der Steag AG durchgeführt wurde, sowie die\n05-ORO-3055), frühere Vertragsnummer ET-78-C-01-3055,             Aktivitäten der Phasen 0, L II und III des SRC-11-Projekts\neinschließlich jedes abändernden Vertrages (im folgenden als      umfassen soll (im folgenden als „SRC-Vereinbarung über\n„SRC-11-Hauptvertrag\" bezeichnet) mit The Pittsburgh and         Zusammenarbeit\" bezeichnet);\nMidway Coal Mining Co. einer Tochtergesellschaft im                in Anbetracht dessen, daß das DOE den Hauptauftragneh-\nAlleineigentum der Gulf Oil Corporalion (im folgenden als       mer durch eine amerikanische Joint-Venture-Gesellschaft\n,.Hauptauftragnehmer\" bezeichnen über ein Mehrphasen-            der amerikanischen und deutschen Industrie ersetzen oder in\nprojekt für die Planung, den Bau und Betrieb eines Demon-       anderer Weise sicherstellen soll, daß das BMFT in den Genuß\nstrationsmoduls mit einer Nennkapazität von 6 000 t/Tag für      der mit diesem Abkommen angestrebten Vorteile für die\neine kommerzielle Anlage in großtechnischem Maßstab zur          deutsche Industrie kommt;\nHerstellung verflüssigter Kohleprodukte mittels des in der          in Anbetracht dessen, daß der bestehende SRC-11-Haupt-\nim Besitz der Regierung der Vereinigten Staaten befindlichen     vertrag durch ein Kostenteilungsabkommen zwischen dem\n„Tacoma-Pilotanlage\" bewährten SRC-11-Verfahrens, und für        DOE und dem Hauptauftragnehmer ersetzt werden soll;\nflankierende Aktivitäten eingegangen ist (im folgenden als\n,.SRC-11-Projekt\" bezeichnet);                                      vereinbaren die Vertragsparteien, wie folgt zusammenzu-\narbeiten:\nin Anbetracht dessen, daß die Vertragsparteien am\n25. Oktober 1978 eine „Vereinbarung zwischen dem Energie-                                   Artikel 1\nministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem                                   Gegenstand\nBundesministerium für Forschung und Technologie der Bun-\ndesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit bei der Koh-         1. Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens kommen\nleverflüssigung\" (im folgenden als „MOU\" bezeichnet) trafen          die Vertragsparteien überein, in den Phasen L II und lil\nund darin eine Zusammenarbeit beim SRC-11-Projekt verein-            des SRC-Il-Projekts zusammenzuarbeiten, welche die\nbarten;                                                              detaillierte und endgültige Planung (Phase ll Beschaffung\nund Bau (Phase II) und Betrieb und Auswertung (Phase III)\nin Anbetracht dessen, daß das MOU nur die Zusammenar-             eines Demonstrationsmoduls mit einer Nennkapazität\nbeit in der Phase Odes SRC-ll-Projekts detailliert regelte und       von 6 000 t/Tag umfassen.","1170                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\n2. Alle Unternehmungen im Rahmen des MOU werden                 5. Der Lenkungsausschuß leitet die vo:i ihm zu ernennende\ngemäß dessen Bestimmungen bis zum Beginn der Phase I           Gemeinsame Projektleitungsgruppe an und gibt ihr\noder bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Abkom-            Anweisungen. Die Gemeinsame Projektleitungsgruppe\nmens fortgeführt., je nachdem, welcher Zeitpunkt später        besteht aus zwei (2) Vertretern jeder Vertragspartei. Die\neintritt. Nach Unterrichtung und Erläuterung im Len-           Projektleitungsgruppe überwacht die laufenden Arbeiten\nkungsausschuß, wie er in Artikel 2 dieses Abkommens            des Hauptauftragnehmers des SRC-11-Projekts und unter-\nvorgesehen ist, bestimmt das DOE den Zeitpunkt der Ein-        richtet den Lenkungsausschuß in schriftlichen Monatsbe-\nleitung der Phase 1. Spätestens sechs Monate nach Einlei-      richten über die Arbeiten am SRC-11-Projekt sowie über\ntung der Phase I verabschiedet der Lenkungsausschuß ein-       Probleme oder Fragen, die vom Lenkungsausschuß behan-\nstimmig ein vom DOE vorbereitetes „Referenz-Grundla-           delt werden müssen. Diese monatlichen Berichte werden\ngendokument für die Projektkontrolle\" (im folgenden als        nicht ohne eine Programm- und Patentüberprüfung durch\n,,Grundlagendokument\" bezeichnet., das regelmäßig fortge-      das DOE und den Hauptauftragnehmer weiterverbreitet\nschrieben wird) und das unter anderem die geschätzten          und werden entsprechend gekennzeichnet., um im Besitz\nKosten für das SRC-11-Projekt nach dem 1. Oktober 1979,        und unter der Kontrolle des Hauptauftragnehmers befind-\ndie technische Basis, den Gesamtzeitplan und die wichti-       liche vertrauliche Kenntnisse gemäß den Bedingungen\ngen Entscheidungspunkte für die Phasen I, II und III des       des SRC-11-Hauptvertrages zu schützen.\nSRC-11-Projekts darlegen wird. Außerdem wird dem Len-\n6. Der Lenkungsausschuß kann von Zeil zu Zeit besondere\nkungsausschuß im voraus eine Liste der größeren, im\nad-hoc-Ausschüsse einsetzen, um für den Lenkungsaus-\nGrundlagendokument genannten Unteraufträge zur\nschuß das Vorgehen bei technischen, finanziellen, betrieb-\nKenntnis gebracht. In jedem Falle werden Unteraufträge\nlichen und anderen Problemen zu prüfen. Erstellte\ngemäß den Bedingungen des SRC-II-Hauptvertrags abge-\nBerichte werden nicht ohne eine Programm- und Patent-\nschlossen.\nüberprüfung durch das DOE und den Hauptauftragneh-\n3. Sollte der Lenkungsausschuß nicht in der Lage sein, das         mer weiterverbreitet und werden entsprechend gekenn-\nGrundlagendokument innerhalb eines Zeitraums von               zeichnet., um im Besitz und unter der Kontrolle des Haupt-\nsechs Monaten nach Einleitung der Phase I einstimmig zu        auftragnehmers befindliche vertrauliche Kenntnisse\nverabschieden, ist dieses Abkommen unwirksam und               gemäß den Bedingungen des SRC-11-Hauptverlrages zu\nnichtig, sofern die Vertragsparteien nichts anderes            schützen.\nbeschließen. Unmittelbar nach Verabschiedung des\n7. Abgesehen von den vorstehend genannten Aufgaben des\nGrundlagendokuments sind dessen Bestimmungen auf die\nLenkungsausschusses liegen Verantwortlichkeit für und\nPhasen I, II und III anzuwenden.\nKontrolle über den SRC-11-Hauptvertrag beim DOE. Alle\n4. Keine Bestimmung dieses Abkommens soll mit dem beste-           rechtlichen und technischen Maßnahmen, die zur Durch-\nhenden SRC-11-Hauptvertrag in Widerspruch stehen. Es           führung des Projekts in Übereinstimmung mit dem\nobliegt dem DOE, das Kostenteilungsabkommen gemäß              Grundlagendokument., dem vorliegenden Abkommen,\nArtikel 4, Absatz 4 und abändernde Verträge hierzu so          dem SRC-11-Hauptvertrag, wesentlichen Änderungen des\nauszuhandeln, daß sie mit diesem Abkommen in Einklang          Grundlagendokuments sowie mit allen anwendbaren\nstehen.                                                        Gesetzen, Verordnungen und Genehmigungsauflagen\nerforderlich sind, werden vom DOE vorgenommen.\nArtikel 2                          8. Die obengenannten Strukturen und Verfahren des Len-\nlenkungsausschuß                           kungsausschusses werden durch gegenseitige Vereinba-\nrung der Vertragsparteien geändert., um weiteren Ver-\n1. Vom Beginn der Phase I an übernimmt der aus zwei (2)           tragsparteien, wie in Artikel 7 vorgesehen, Rechnung zu\nVertretern jeder Vertragspartei bestehende Lenkungsaus-       tragen.\nschuß die Leitung des SRC-II-Projekts nach Maßgabe die-\nses Artikels. Jede Vertragspartei wird Stellvertreter                                 Artikel 3\nbenennen, die als Mitglieder des Lenkungsausschusses                     Information und Personalabordnung\nhandeln, wenn die ernannten Vertreter verhindert sind.\nJede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei         1. Der BMFT erhält zur beliebigen Verwendung Kopien der\nschriftlich von allen nach diesem Absatz vorgenommenen        verschiedenen Berichte über technische Fragen und die\nBenennungen unterrichten. Einer der Vertreter des DOE         Projektdurchführung, die der Hauptauftragnehmer\nist Vorsitzender des Lenkungsausschusses.                     erstellt und dem DOE gemäß dem SRC-II-Hauptverlrag\nvorlegt, wobei die Berichte angemessenen Beschränkun-\n2. Der Lenkungsausschuß hält seine ordentlichen Sitzungen          gen hinsichtlich ihrer Weiterverbreitung unterliegen, bis\nin den Vereinigten Staaten an miteinander vereinbarten        die erforderliche Programm- und Patentüberprüfung\nTerminen ab, von denen der Vorsitzende alle Mitglieder\ndurch DOE und den Hauptauftragnehmer abgeschlossen\nschriftlich benachrichtigt., mindestens jedoch zweimal im     ist.\nJahr. Außerdem wird eine außerordentliche Sitzung ein-\nberufen, wenn eine der beiden Vertragsparteien dies        2. Der BMFT hat das Recht, im Verhältnis zu seinem in Arti-\nwünscht.                                                      kel 4 festgesetzten finanziellen Beitrag Personal für das\nSRC-11-Projekt mit dem Ziel der direkten Mitarbeit am\n3. Der Lenkungsausschuß überprüft den Fortschritt der              SRC-II-Projekt abzuordnen, wobei der BMFT das Personal\ndurchgeführten Arbeiten. Jede im Lenkungsausschuß             vorbehaltlich zufriedenstellender Absprachen zwischen\nvertretene Vertragspartei kann jederzeit Empfehlungen         den vom BMFT bezeichneten Industriefirmen und dem\nin bezug auf Optionen für das SRC-11-Projekt aussprechen,     Hauplauftragnehmer aus einem Konsortium deutscher\ndie eine Änderung des Grundlagendokuments zur Folge           Firmen auswählt., die auf dem Gebiet der Kohleverflüssi-\nhätten. Derartige Änderungen werden vom Lenkungsaus-\ngung arbeiten. Das abgeordnete Personal wird aus dem\nschuß im Hinblick auf eine Verabschiedung erörtert.            Etat des SRC-11-Projekts bezahlt. Einzelheiten hinsichtlich\n4. Der Lenkungsausschuß entscheidet über alle wesentli-            jeder derartigen Abordnung einschließlich der Kosten\nchen Änderungen des Grundlagendokuments und über              werden im Rahmen der zuvor genannten Absprachen\ndie darin aufgeführten wichtigen Entscheidungspunkte          geregelt. Außerdem darf der BMFT vorbehaltlich zufrie-\neinstimmig. Eine Definition der Begriffe „wesentlich\" und     denstellender Absprachen mit dem Hauptauftragnehmer\n„wichtiger Entscheidungspunkt\" wird spätestens zum             eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von Beobachtern\nZeitpunkt der Verabschiedung des Grundlagendoku-              benennen, ol,ne daß dadurrh dem DOE orl,ir dem Haupt-\nments erfolgen und in dieses aufgenommen werden.              auftragnehmer Kostf'n entstehen. Eine solche Teilnahme","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                                       1171\nberührt die Verantwortlichkeit des Hauptauftragnehmers            ten Staaten ein Kostenteilungsabkommen eingeht, ist ein\nfür das SRC-11-Projekt nicht. Es gilt als vereinbart, daß die     derartiges Kostenteilungsabkommen vom DOE getrennt\nBeobachter die Erlaubnis zur Erstellung schriftlicher             mit dem Hauptauftragnehmer in Erfüllung der vertragli-\nBerichte für den BMFT haben, deren Kopien gleichzeitig            chen Verpflichtung des Hauptauftragnehmers, ein\ndem DOE vorgelegt werden. Diese Berichte müssen jedoch            Kostenteilungsabkommen vorzuschlagen, zu verhandeln.\neinen Sperrvermerk dahingehend tragen, daß ihre Ver-\n5. Die Beteiligung jeder Vertragspartei am SRC-II-Projekt\nwendung auf die Auswertung durch den BMFT und sei-\nerfolgt vorbehaltlich der Bewiligung von Haushaltsmit-\nnen Beauftragten beschränkt bleibt. Eine Weiterverbrei-\nteln durch die zuständige Stelle.\ntung soll nicht ohne Programm- und Patentüberprüfung\ndurch das DOE und den Hauptauftragnehmer erfolgen.\nArtikel 5\n3. Der BMFT übernimmt für sich und seine Vertreter Ver-                                  Bevollmächtigung\npflichtungen hinsichtlich der in diesem Artikel sowie in\nArtikel 2. Absatz 5 und 6 genannten Berichte, die zum            Die Kernforschungsanlage Jülich GmbH (KF A) ist vom\nSchutz der im Besitz und unter der Kontrolle des Haupt-       BMFT als sein Vertreter für die Durchführung des vorliegen-,\nauftragnehmers befindlichen vertraulichen Informatio-         den Abkommens bevollmächtigt worden und unterliegt als\nnen gemäß den Bedingungen des SRC-11-Hauptvertrages           solcher den Bestimmungen dieses Abkommens.\nerforderlich sind. Das Ergebnis der vorläufigen Pro-\ngramm- und Patentüberprüfung durch das DOE und den                                         Artikel 6\nHauptauftragnehmer ist dem BMFT innerhalb von vier                           Beitritt weiterer Vertragsparteien\nWochen nach Übersendung der Berichte an den BMFT                Eine nationale Regierung, die dem vorliegenden Abkom-\nmitzuteilen. Besondere Richtlinien für die Verbreitung        men nach seinem Inkrafttreten beitreten möchte, kann Partei\nvon Informationen und den Zugang zu den SRC-11-Stand-         dieses Abkommens werden, wenn die Vertragsparteien dem\norten werden durch Briefwechsel zwischen den Vertrags-        zustimmen. Sie übernimmt die entsprechenden Rechte und\nparteien geschaffen.                                          Pflichten einer Vertragpartei einschließlich der Verpflich-\n4. Sollte das vorliegende Abkommen gemäß Artikel 4,              tung, einen finanziellen Beitrag von fünfundzwanzig Prozent\nAbsatz 3 unwirksam und nichtig werden, sind alle gemäß        der Kosten des SRC-II-Projekts zu leisten. Der Beitritt einN\nAbsatz t eingegangenen Berichte über technische Fragen        oder mehrerer Parteien zu diesem Abkommen berührt im\nund die Projektdurchführung, die dem BMFT zur Verfü-          übrigen nicht die Rechte und Pflichten der anderen Vertrags-\ngung gestellt wurden und deren Sperrvermerke nicht auf-       parteien dieses Abkommens.\ngehoben wurden, an das DOE zurückzugeben.\nArtikel 7\nArtikel 4                                                     Geistiges Eigentum\nFinanzen\n1. Nach der gegenwärtigen Lage sind die Patentrechte\n1. Der BMFT leistet einen finanziellen Beitrag in Höhe von           außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika auf der\nfünfundzwanzig Prozent der Kosten des SRC-11-Projekts,            Grundlage von Erfindungen, die während der Lauf zeit des\nwie im Grundlagendokument ausgewiesen. Dieser Beitrag             SRC-11-Hauptvertrages gemacht wurden, dem Hauptauf-\nschließt einen Beitrag der deutschen Industrie im Rahmen          tragnehmer gemäß den Bestimmungen des bestehenden\ndes geplanten Kostenteilungsabkommens ein, wie es                 SRC-11-Hauptvertrages und anderer zwischen der ameri-\ngemäß Absatz 4 zwischen dem DOE und dem Hauptauf-                 kanischen Regierung und der Gulf Oil Corporation beste-\ntragnehmer vereinbart wird. Einzelheiten des Verfahrens           hender Verträge eingeräumt.\nund des Zeitplans für die Überweisung dieser Mittel wer-          Der bestehende SRC-11-Hauplvertrag sieht vor, daß diese\nden gleichzeitig mit der Verabschiedung des Grundlagen-           Rechte fortbestehen, wenn der Hauptauftragnehmer und\ndokuments in einer Anlage hierzu festgelegt.                      das DOE ein Kostenteilungsabkommen, wie in Artikel 4,\n2. Wesentliche Änderungen der Kosten des SRC-11-Projekts             Absatz 4 dieses Abkommens vorgesehen, eingehen.\nsetzen eine einstimmige Änderung des Grundlagendoku-          2. Es gilt als vereinbart, daß die Rechte am geistigen Eigen-\nments gemäß Artikel 2. Absatz 4 voraus. Beginnend mit             tum im Rahmen der SRC-Vereinbarung über Zusammen-\ndem Datum der Unterzeichnung eines Abkommens                      arbeit außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 7, Absatz 2 sind vom BMFT an das DOE                entsprechend den Beiträgen und Verpflichtungen hin-\nfinanzielle Beiträge, deren Höhe und Fälligkeitstermine           sichtlich des SRC-11-Projekts gerecht verteilt werden. Es\nim Grundlagendokument festgelegt sind, in der vom DOE             gilt ferner als vereinbart, daß die gerechte Verteilung der\nvor der ersten Zahlung anzugebenden Weise zu leisten.             Rechte am geistigen Eigentum durch geeignete Kostentei-\nDer Lenkungsausschuß gleicht die Höhe des finanziellen            lungsabkommen oder andere Abkommen zwischen den\nBeitrags etwaigen Änderungen im Kostenumfang an, um               Vertragsparteien, dem Hauptauftragnehmer und/oder\nzu gewährleisten, daß der angeglichene finanzielle Beitrag        anderen zum SRC-11-Projekt beitragenden Institutionen\neine realistische Veranschlagung der Mittel darstellt, die        vorgenommen wird.\nfür die im Grundlagendokument aufgeführten Arbeiten\nbenötigt werden. Sollten sich wesentliche Kostenänderun-      3. Es wird erwartet, daß eine Einigung hinsichtlich einer sol-\ngen ergeben, ist vom Lenkungsausschuß zu erwägen, ob              chen gerechten Verteilung rechtzeitig vor Baubeginn, spä-\nder technische Umfang des Grundlagendokuments ange-               testens jedoch 6 Monate nach der Einleitung der Phase I\npaßt werden soll.                                                 erzielt wird.\n3. Sollten die das geistige Eigentum betreffenden Rechte                                      Artikel 8\nnicht innerhalb des in Artikel 7, Absatz 3 vorgesehenen                          Rechlliche Voraussetzungen\nZeitrahmens gerecht verteilt sein, ist dieses Abkommen\nunwirksam und nichtig. Ist dies der Fall oder sollte der      1. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nLenkungsausschuß nicht in der Lage sein, das Grundlagen-          wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen, Verordnun-\ndokument zu verabschieden (vgl. Artikel 1, Absatz 31              gen und Genehmigungsauflagen der jeweiligen Länder\nersetzt der BMFT dem DOE lediglich die in Zusammen-              der Vertragsparteien erfolgen.\nhang mit der Abordnung von Personal entstandenen              2. Ausschreibungen für größere Komponenten sind vom\nKosten.                                                          Hauptauftragnehmer an Zulieferer in den Ländern aller\n4. Wenn das DOE zur Beschaffung von Mitteln für das SRC-            Vertragsparteien zu richten, und Angebote von Firmen\n11-Projekt mit dem Hauptauftragnehmer in den Vereinig-           nicht-amerikanischer Vertragsparteien werden nach den-","1172                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadi 13 20 • 5300 Bonn l\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 1/e.                                                Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nselben Voraussetzungen wie diejenigen amerikanischer                                            Artikel 10\nFirmen beurteilt. gemäß den normalen Verfahren für die                                   Betelllgung am Ertrag\nVergabe von Unteraufträgen für DOE-geförderte Projekte.\nDem BMFT sind im voraus eine Liste und ein Terminplan                Sollten sich aus dem Verkauf von Produkten oder der Ver-\nfür Ausschreibungen größerer Komponenten zu übersen-               äußerung der Anlage selbst oder der Liquidierung der Ver-\nden; der BMFT kann dem Hauptauftragnehmer jeweils ein              mögenswerte für das SRC-11-Projekt nach amerikanischen\nVerzeichnis von vorgeschlagenen Unterauftragnehmern                Gesetzen und Verordnungen verbleibende Nettoerträge\nfür die Ausschreibung von Unteraufträgen vorlegen. Auf             ergeben, erhält der BMFT einen Anteil an diesen Nettoerträ-\nAnfrage übersendet das· DOE dem BMFT eine Kopie der                gen in Höhe von fünfundzwanzig Prozent.\nEmpfehlungen des Hauptauftragnehmers (unter Weglas-\nsung vertraulicher Informationen1 die sich auf die Ver-\ngabe von Unteraufträgen beziehen, die der Zustimmung                                            Artikel 11\ndes DOE bedürfen, sowie eine Kopie des zustimmenden\nHinterlegung\nSchreibens von DOE.\n3. Dem BMFT wird eine Option für einen Anteil von bis zu                  Eine Kopie des vorliegenden Abkommens wird im Hin-\nfünfundzwanzig Prozent am Produkt aus dem Betrieb der              blick auf das Interesse der Internationalen Energie-Agentur\nan der internationalen Zusammenarbeit in Forschung und\nSRC-Anlage eingeräumt Wenn der BMFT diese Option\nEntwicklung auf dem Gebiet der Kohletechnologie beim Exe-\nausübt. werden die Bedingungen für Transfer und Bezah-\nkutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinter-\nlung des Produkts zwischen dem DOE und dem BMFT ver-\nlegt.\nhandelt.                                   ·\n4. Alle das vorliegende Abkommen betreffenden Fragen, die                                           Artikel 12\nsich während seiher Geltungsdauer ergeben, sind von den\nVertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zu klä-                                        Berlin-Klausel\nren.                                                                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsc.hland gegen-\nArtikel 9                                 über der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nÄnderungen                                  innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDas vorliegende Abkommen kann von den Vertragspar-                   mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nteien jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich\nabgeändert werden. Eine derartige Änderung kann erforder-\nlich werden, um den endgültigen Bedingungen eines Kosten-                                            Artikel 13\nteilungsabkommens zwischen dem DOE und dem Hauptauf-\ntragnehmer oder einem Beitritt weiterer Vertragsparteien                                          Geltungsdauer\ngemäß Artikel 6 Rechnung zu tragen. Solche Änderungen                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsollen in einer von den Vertragsparteien gemeinsam                      Kraft und bleibt bis zum Abschluß des SRC-11-Projekts, wie\nbeschlossenen Art und Weise in Kraft treten.                            im Grundlagendokument festgelegt. in Kraft.\nGeschehen zu Washington am 5. Oktober 1979 in deutscher\nund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nVolker Hauff\nFür das United States Department of Energy\nC. W. Duncan, Jr."]}