{"id":"bgbl2-1979-46-23","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=20","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über Vereinfachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation","law_date":"1979-10-30T00:00:00Z","page":1164,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1164                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber Vereinfachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer\nim Rahmen wirtschaftlicher Kooperation\nVom 30. Oktober 1979\nIn Warschau ist durch Notenwechsel vom 23. Au-\ngust 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-\nblik Polen eine Vereinbarung über Vereinfachungen\nfür die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im\nRahmen wirtschaftlicher Kooperation geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrem letzten\nAbsatz\nam 23. August 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                                1165\nDer Botschafter                                                              Warschau, den 23. August 1979\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,                                    ges beschäftigten Arbeitnehmer wird die zuständige\nStelle die Zusicherung der Arbeitserlaubnis beschleu-\nBezugnehmend auf die am 17. und 18. Oktober 1978 in\nnigt abgeben.\nWarschau und vom 21. bis 23. Mai 1979 in Bonn geführten\nGespräche betreffend den Abschluß einer Vereinbarung       3.2 Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           die der zuständigen Stelle vorgelegte Namensliste der\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über Verein-          Beschäftigten mit den erforderlichen Personalien.\nfachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer\nmit dem Ziel, die weitere Entwicklung der wirtschaftli-    4.   Die Unternehmen einer Vertragspartei unterrichten\nchen Beziehungen zu erleichtern, habe ich die Ehre, im          die zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei\nNamen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              über die Durchführung von Arbeiten nach Punkt Nr. 2\nfolgende Regelung vorzuschlagen:                                sowie über die Zahl der hier beschäftigten Arbeitneh-\nmer.\n1.  Für Arbeitnehmer, die in Unternehmen einer Ver-\ntragspartei beschäftigt sind und zur Ausführung von    5.   Beim Erlöschen dieser Vereinbarung werden die auf\nArbeiten in das Gebiet der anderen Vertragspartei           ihrer Grundlage gewährten Vereinfachungen, die mit\nentsandt werden, gelten die Vorschriften dieser Ver-        der Ausführung der Arbeit im Gebiet der anderen\neinbarung über die Aufnahme einer Beschäftigung.            Vertragspartei im Zusammenhang stehen, für ent-\nsandte Arbeitnehmer bis zum Abschluß dieses Vorha-\n2.1 Für Arbeitnehmer, die in Unternehmen einer Ver-\nbens in Kraft bleiben.\ntragspartei beschäftigt sind und in das Gebiet der\nanderen Vertragspartei entsandt werden, um             6.   Für die Durchführung       dieser Vereinbarung     sind\na) Importerzeugnisse abzunehmen,                            zuständig\nb) für die Montage und Bedienung von Importerzeug-          -   für die Bundesrepublik Deutschland:\nnissen geschult zu werden,\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nc) beim Aufbau und bei der Durchführung industriel-             nung,\nler Ausstellungen mitzuwirken,\n-   für die Volksrepublik Polen:\nd) Exportanlagen zu liefern und zu montieren,\nDas Ministerium für Arbeit, Löhne und soziale An-\nist eine Arbeitserlaubnis nicht erforderlich, wenn die          gelegenheiten.\nDauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht übersteigt.\n7.   Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom\n2.2 In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die\n3. September 1971 wird diese Vereinbarung in Uber-\nin Absatz 1 vorgesehenen Arbeiten nicht innerhalb\neinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Ber-\neines Jahres abgeschlossen werden können, verlän-\nlin (West) ausgedehnt.\ngert sich der Zeitraum der Befreiung von der Arbeits-\nerlaubnis ohne weiteres bis zur Beendigung der         8.   Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei\nArbeiten.                                                   Jahren. Sie verlängert sich danach jeweils um ein\nDie einzelnen Unternehmen unterrichten die zuständi-        Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien sie\ngen Behörden über diese Ausnahmefälle.                      drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnit-\n3.1 Die Unternehmen einer Vertragspartei, die Arbeitneh-        tes im Wege der Notifizierung kündigt.\nmer zur Durchführung von Bau- und Montagearbeiten         Für den Fall, daß sich die Regierung der Volksrepublik\nauf Grund von Werkverträgen in das Gebiet der          Polen mit dem obigen einverstanden erklärt, schlage ich\nanderen Vertragspartei entsenden, übermitteln,         vor, daß diese Note zusammen mit der Antwort darauf\nsoweit nach dieser Vereinbarung eine Arbeitserlaub-    die Vereinbarung darstellen, die am Tage des Erhalts der\nnis noch erforderlich ist, der zuständigen Stelle der  Antwortnote in Kraft tritt.\nanderen Vertragspartei eine Durchschrift des Werk-\nvertrages. In dem gleichzeitig anlaufenden Sichtver-      Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, Herr Minister, erneut\nmerksverf ahren für die im Rahmen des Werkvertra-      meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nWerner Ahrens\nHerrn\nJ6zef Czyrek\nGeschäftsführender Minister\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder Volksrepublik Polen\nWarschau"]}