{"id":"bgbl2-1979-46-19","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=17","order":19,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-französischen Verträge über den Bau einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Steinenstadt und Ottmarsheim sowie über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Weil am Rhein und Hüningen","law_date":"1979-10-26T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979            1161\nAnlage\nzum Abkommen von 16. August 1979\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des\noben genannten Abkommens bis zu 15 Millionen DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Darle-\nhen finanziert werden können:\na) chemische Produkte für den industriellen und den land-\nwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemitteln\nsowie Arzneimittel,\nb) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zube-\nhör und Ersatzteile,\nc) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen\nEntwicklung in Ghana,\nd) Kraftfahrzeugersatzteile.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf,\ninsbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern und Anla-\ngen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-\nrung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-französischen Verträge\nüber den Bau einer Autobahnbrücke über den Rhein\nzwischen Steinenstadt und Ottmarsheim\nsowie über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein\nzwischen Weil am Rhein und Hüningen\nVom 26. Oktober 1979\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1979\nzu den Verträgen vom 17. November 1977 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik über den Bau einer Autobahnbrücke\nüber den Rhein zwischen Steinenstadt und Ottmars-\nheim sowie über den Bau einer Straßenbrücke über\nden Rhein zwischen Weil am Rhein und Hüningen\n{BGBI. 1979 II S. 757) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß beide Verträge nach ihren Artikeln 13 Abs. 2\nam 1. Dezember 1979\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden zu beiden Verträgen\nsind am 5. Oktober 1979 in Paris ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer"]}