{"id":"bgbl2-1979-46-18","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=15","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-10-25T00:00:00Z","page":1159,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979  1159\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 25. Oktober 1979\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz\ndes Kultur- und Naturerbes der Welt {BGBI. 1977 II\nS. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\nDänemark                    am    25. Oktober 1979\nmit dem nach Artikel 16 Abs. 2 zulässigen Vorbe-\nhalt, daß Dänemark sich nicht an die Bestimmun-\ngen des Artikels 16 Abs. 1 gebunden betrachtet\nHonduras                    am   8. September 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. August 1979 (BGBI. II S. 948).\nBonn, den 25. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1979\nIn Accra ist am 16. August 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 16. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Ghana werden gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund                                bau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\ndie Regierung der Republik Ghana,                  bindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                                                     Artikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nfestigen und zu vertiefen,.\nöffentlichen Abgaben freL die im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Ver-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       träge in der Republik Ghana erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen .Entwick-\nlung in der Republik Ghana beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 1\nPersonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nlicht es der Regierung der Republik Ghana oder einem ande-        ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nFrankfurt am Main, für die Finanzierung der Devisenkosten         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\naus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des            ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-           migungen.\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und                                 Artikel 5\nMontage ein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\ndieses Abkommens ist, handeln, für die die Liefer- oder Lei-      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nstungsverträge nach dem 1. Januar 1979 abgeschlossen wor-         werden.\nden sind.\n(2) Auf das Ergebnis der deutsch-ghanaischen Regierungs-                                 Artikel 6\nverhandlungen 1978 wird ausdrücklich Bezug genommen.                 Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikels 4 hinsicht-\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nArtikel 2                                Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Ghana\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                      Artikel 7\n(2) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nicht            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nselbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank von             Kraft.\nGeschehen zu-Accra am 16. August 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nJoseph Abbey"]}