{"id":"bgbl2-1979-46-16","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=13","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-10-25T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                              1157\nBekanntmachung\nüber die Anwendung des Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nauf die Weltorganisation für geistiges Eigentum und\nauf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 24. Oktober 1979\n1.                              tionen der Vereinten Nationen ist dem Generalsekre-\ntär der Vereinten Nationen am 20. August 1979 zuge-\nNach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom                gangen.\n19. Juli 1979 über die Gewährung von Vorrechten und\nBefreiungen an die Sonderorganisationen der Verein-                                     II.\nten Nationen (BGBl. 1979 II S. 812) wird hiermit\nDie Anwendung des Abkommens auf die Weltorga-\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3\nnisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach Maßgabe\nAbs.1\nder Anlage XV zu dem Abkommen ist ferner für fol-\nam 20. August 1979                         gende Staaten wirksam geworden:\nin Kraft getreten ist.                                         Jugoslawien                  am    8. Februar 1979\nDie Anwendung des Abkommens vom 21. Novem-                  Schweden                     am        1. März 1979\nber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Son-            Die Anwendung des Abkommens auf den Interna-\nderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl.              tionalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\n1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) auf          (IFAD) nach Maßgabe der Anlage XVI zu dem\ndie Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)        Abkommen ist ferner für folgende Staaten wirksam\nnach Maßgabe der Anlage XV zu dem Abkommen                geworden:\nden Internationalen Fonds für landwirtschaftliche           Jugoslawien                  am    26. Januar 1979\nEntwicklung (IF AD) nach Maßgabe der Anlage XVI             Schweden                     am        1. März 1979\nzu dem Abkommen                                             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nist nach Artikel XI §§ 43 und 44 des Abkommens für           Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 312).\ndie\nBonn, den 24. Oktober 1979\nBundesrepublik Deutschland        am 20. August 1979\nwirksam geworden. Die Notifikation der Bundesrepu-               Der Bundesminister des Auswärtigen\nblik Deutschland über die Anwendung des Abkom-                                      Im Auftrag\nmens auf die vorstehend genannten Sonderorganisa-                               Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1979\nIn N'Djamena ist am 5. Februar 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Tschad über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Februar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn. den 25. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nund                                  Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\ndie Regierung der Republik Tschad -                 Finanzierungsvertrages im Tschad erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                    Artikel 4\nTschad,\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu            Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nfestigen und zu vertiefen,                                         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-     ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nlung in der Republik Tschad beizutragen -                          für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                chen Genehmigungen.\nArtikel t                                                         Artikel 5\n( t) Die Regierung der Bundesrepublik 1)eutschland ermög-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit-       Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-       öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nben „Ländliches Brunnenbauprogramm in Chari-Baguirmi,              Abweichendes festgelegt wird.\nMoyen Chari und Kanem\", wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-                               Artikel 6\nbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Das in Absatz t bezeichnete Vorhaben kann im Einver-       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Lei-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nstungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad durch\nlin bevorzugt genutzt werden.\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-          lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung        Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nder Republik Tschad zu schließende Finanzierungsvertrag,          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Tschad\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nRechtsvorschriften unterliegt                                     mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                        Artikel 8\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen            Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 5. Februar 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFi:ir die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Metzger\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Republik Tschad\nKotiga Guerina\nAußen- und Kooperationsminister"]}