{"id":"bgbl2-1979-46-15","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=13","order":15,"title":"Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum und auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung","law_date":"1979-10-24T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                              1157\nBekanntmachung\nüber die Anwendung des Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nauf die Weltorganisation für geistiges Eigentum und\nauf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 24. Oktober 1979\n1.                              tionen der Vereinten Nationen ist dem Generalsekre-\ntär der Vereinten Nationen am 20. August 1979 zuge-\nNach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom                gangen.\n19. Juli 1979 über die Gewährung von Vorrechten und\nBefreiungen an die Sonderorganisationen der Verein-                                     II.\nten Nationen (BGBl. 1979 II S. 812) wird hiermit\nDie Anwendung des Abkommens auf die Weltorga-\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3\nnisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach Maßgabe\nAbs.1\nder Anlage XV zu dem Abkommen ist ferner für fol-\nam 20. August 1979                         gende Staaten wirksam geworden:\nin Kraft getreten ist.                                         Jugoslawien                  am    8. Februar 1979\nDie Anwendung des Abkommens vom 21. Novem-                  Schweden                     am        1. März 1979\nber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Son-            Die Anwendung des Abkommens auf den Interna-\nderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl.              tionalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\n1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812) auf          (IFAD) nach Maßgabe der Anlage XVI zu dem\ndie Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)        Abkommen ist ferner für folgende Staaten wirksam\nnach Maßgabe der Anlage XV zu dem Abkommen                geworden:\nden Internationalen Fonds für landwirtschaftliche           Jugoslawien                  am    26. Januar 1979\nEntwicklung (IF AD) nach Maßgabe der Anlage XVI             Schweden                     am        1. März 1979\nzu dem Abkommen                                             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nist nach Artikel XI §§ 43 und 44 des Abkommens für           Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 312).\ndie\nBonn, den 24. Oktober 1979\nBundesrepublik Deutschland        am 20. August 1979\nwirksam geworden. Die Notifikation der Bundesrepu-               Der Bundesminister des Auswärtigen\nblik Deutschland über die Anwendung des Abkom-                                      Im Auftrag\nmens auf die vorstehend genannten Sonderorganisa-                               Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Oktober 1979\nIn N'Djamena ist am 5. Februar 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Tschad über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Februar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn. den 25. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht"]}