{"id":"bgbl2-1979-46-13","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=10","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-10-24T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1154                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil II\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 24. Oktober 1979\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusam-\nmenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist nach sei-\nnem Artikel IV Abs. 3 für\nThailand                     am      6. August 1979\nUruguay                      am     15. August 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. August 1979 (BGBI. II S. 952).\nBonn, den 24. Oktober 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1979\nIn Freetown ist am 4. Juli 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1979                                          1155\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 3\nund\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                 Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       gen öffentlichen Abgaben freL die im Zusammenhang mit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 genannten\nSierra Leone,                                                     Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu                                     Artikel 4\nfestigen und zu vertiefen.\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-     sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nlung in der Republik Sierra Leone beizutragen -                   nehmen, trifft keine Maßnahmen. welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nArtikel t                               ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Sier-ra Leone bei der Kre-                             Artikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main. für das Vor-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen für die          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nSierra Leone Road Transport Corporation (RTC)\" ein Darle-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nhen bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                    werden.\nArtikel 6\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nLand Berlin. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Sierra\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nLeone innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Bank von Sierra Leone wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark                                 Artikel 7\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\naufgrund der nach Absatz t zu schließenden Verträge garan-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntieren.                                                          Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 4. Juli 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Bassewitz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nF. M. Minah"]}