{"id":"bgbl2-1979-46-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":46,"date":"1979-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Direktor, die Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen Schule in München","law_date":"1979-11-06T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1146                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan den Direktor, die Mitglieder des Lehrkörpers und die Angestellten\nder Europäischen Schule in München\nVom 6. November 1979\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom                (2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik      anderer Vertragsstaat des Europäischen Patentüber-\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte             einkommens vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver-       S. 649, 826) den von ihm an die Europäische Schule\neinten Nationen vom 21. November 1947 und über          in München entsandten Lehrkräften einschließlich\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen            des Direktors der Schule für ihre Tätigkeit an die-\nan andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl.      ser Schule zahlt, sind unter der Voraussetzung der\n1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar   Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil\n1964 (BGBI. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet      der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-          Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen\nrates:                                                  unterwirft.\n§1\n(1) Die in vorläufiger Anwendung des Zusatz-                                   §3\nprotokolls vom 15. Dezember 1975 (BGBl. 1978 II             Die ausländischen Bediensteten der Europäischen\nS. 993) zum Protokoll vom 13. April 1962 über die       Schule in München sowie die zu ihrem Haushalt\nGründung Europäischer Schulen (BGBI. 1969 II            gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familien-\nS. 1301) gegründete Europäische Schule in München       mitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der\nhat die Rechtsstellung einer inländischen Anstalt       Aufenthaltserlaubnis. Die Anwendbarkeit der Be-\ndes öffentlichen Rechts.                                 stimmungen über die allgemeine Meldepflicht bleibt\nunberührt.\n(2) Die Schule wird auf steuerlichem Gebiet den\nöffentlichen Unterrichtsanstalten in der Bundesre-\npublik Deutschland gleichgestellt.                                                §4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§2                           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des\nGesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz\n(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Rat der      vom 28. Februar 1964 neu gefaßt wurde, auch im\nEuropäischen Schulen dem Direktor und den Lehrern       land Berlin.\nder Europäischen Schule in München auf Grund der\nVorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Euro-\npäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung                                 §5\nzahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\nEinkommensteuer befreit.                                vember 1977 in Kraft.\nBonn, den 6. November 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}