{"id":"bgbl2-1979-45-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":45,"date":"1979-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_45.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1979-10-01T00:00:00Z","page":1132,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\n(2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der                               Artikel 3\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau        Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nzu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von            der Regierung der Republik Gambia und der Kreditanstalt\ninsgesamt 15 600 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millio-     für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die\nnen sechshunderttausend Deutsche Mark) zuzüglich Zin-       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nsen und Zusageprovisionen verzichtet.                       vorschriften unterliegen.\nArtikel 2\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 4\nermöglicht es der Regierung der Republik Gambia,              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nanstelle des mit Note Nr. 39 vom 29. Oktober 1917           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzugesagten Darlehens im Betrag von 4 400 000,00 DM (in      gegenüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb\nWorten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche          von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nMark) nunmehr einen Finanzierungsbeitrag als Zuschuß        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten.\nArtikel 5\n(2) Uber den Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1\nbedarf es noch des Abschlusses einer gesonderten Regie-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nrungsvereinbarung.                                          in Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 14. August 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Tö r ö k\nFür die Regierung der Republik Gambia\nLamin Kity Jabang\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber den grenzübersdlreitenden Güterverkehr auf der Straße\nVom 1. Oktober 1979\nIn Bonn ist am 5. September 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Israel\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf\nder Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen\ntritt nach seinem Artikel 18 Satz 1\nam 5. Oktober 1979\nin Kraft. Abkommen und Protokoll werden nachste-\nhend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979                             1133\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        b) die Uberführung von Leichen und der Asche Verstor-\nbener;\nund\nc) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;\ndie Regierung des Staates Israel -\nd) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Güterver-           von Schlachtvieh;\nkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im         e) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder\nTransit durch beide Staaten zu regeln -                        von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveran-\nstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie\nsind wie folgt übereingekommen:                             zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\nArtikel 1                          f) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-\nwerken;\n(1) Das Abkommen regelt im Rahmen der geltenden\nGesetze und sonstigen Vorschriften beider Staaten die      g) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern\nBeförderung von Gütern auf der Straße zwischen der             nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel, im            dienste;\nTransit durch beide Staaten sowie im Verkehr mit Dritt-    h) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-\nstaaten.                                                       fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende\n(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der       befördert werden, und die Beförderung von Gepäck\nVertragsparteien unberührt, die sich aus bereits geschlos-     mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;\nsenen zwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Uber-       i) die Beförderung beschädigter oder notgelandeter Luft-\neinkünften ergeben.                                            fahrzeuge;\nArtikel 2                           j) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff          Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-\n,,Fahrzeug\"                                                    tung, z.B. Messe- und Ausstellungsgut;\na) jedes mechanisch angetriebene Straßenfahrzeug, das      k) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,\ngebaut oder ausgerüstet ist für                            deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des\nGesamtgewidits der Anhänger, 6 t nidit übersteigt\n- die Beförderung von Gütern;\noder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der\n- das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs, das für die          Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nBeförderung von Gütern gebaut oder ausgerüstet\nist;                                                1) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur\nHilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere\nb) jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der zur Güterbe-        bei Naturkatastrophen).\nförderung gebaut ist;\nc) jedes aufgesetzte, verbundene oder aneinandergekop-                             Artikel 5\npelte Fahrzeug, das aus einer Kombination der vorge-      Ohne Anredinung auf das Kontingent nach Artikel 3\nnannten Fahrzeuge besteht.\nAbsatz 2 können Genehmigungen für die Beförderung\n(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff      von Umzugsgut in besonders hierfür eingerichteten oder\n„Kraftfahrzeug\" jedes Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1     ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Fahrzeu-\nBuchstaben a und c.                                        gen ausgegeben werden.\nArtikel 3                                                  Artikel 6\n(1) Kraftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten        (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im\nzugelassen sind, bedürfen zur Beförderung im gewerbli-     Güterverkehr auf der Straße\nchen Güterverkehr auf der Straße in oder durch den         a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zuge-\nanderen Staat einer Genehmigung dieses Staates. Für            lassen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr);\nAnhänger oder Sattelanhänger ist keine Genehmigung         b) durch den anderen Staat (Transit);\nerforderlich.\nc) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat\n(2) Die Mitglieder des nach Artikel 15 gebildeten            (Dreiländerverkehr), sofern dabei der Staat, in dem\nGemeinsamen Ausschusses vereinbaren auf der Grund-             das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüb-\nlage der Gegenseitigkeit ein Kontingent von Genehmi-           lichen Weg durchfahren wird.\ngungen, das jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zur\nVerfügung steht.                                              (2) Die Genehmigung berechtigt nicht dazu, Güter mit\nFahrzeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind,\nArtikel 4                          zwischen zwei in dem anderen Staat liegenden Orten zu\nbefördern (Binnenverkehr). Sie berechtigt ferner nicht\nKeiner Genehmigung bedürfen\nzum Dreiländerverkehr, bei dem der Staat, in dem das\na) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder         Fahrzeug zugelassen ist, nicht auf dem verkehrsüblichen\nPen;onenkraftwagen;                                    Weg durchfahren wird.","1134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 7                              Vorschriften oder die Bestimmungen dieses AQkommens\ntreffen die zuständigen Behörden des Staates, in dem das\n(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unterneh-\nFahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen\nmer ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und\nBehörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-\nsonstigen Vorschriften des Staates, in dem das Fahrzeug\ngen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen:\nzugelassen ist, Güter mit Kraftfahrzeugen im grenzüber-\nschreitenden Straßenverkehr befördern dürfen.                 a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die gelten-\nden Vorschriften einzuhalten;\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein\nbestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Als \"Kraftfahrzeug\" gilt    b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den\nein Kraftfahrzeug einschließlich des dazugehörigen                betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits\nAnhängers oder Sattelanhängers.                                    erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die\nzuständige Behörde des anderen Staates ihn vom Ver-\n(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer weder              kehr ausgeschlossen hat.\nauf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen\nUnternehmer übertragen werden.                                   (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander\nüber die getroffenen Maßnahmen.\nArtikel 8                                 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen\nDie Genehmigungen werden ausgegeben als                    Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungs-\nbehörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwi-\na) Fahrtgenehmigungen,                                        derhandlung begangen wurde, getroffen werden.\nb) Zeitgenehmigungen.\nArt i k e 1 15\nArtikel 9\nVertreter der zuständigen Behörden beider Staaten bil-\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien ertei-       den einen Gemeinsamen Ausschuß, um die ordnungsge-\nlen die Genehmigungen für die jeweils im anderen Staat        mäße Durchführung dieses Abkommens und seine Anpas-\nzugelassenen Kraftfahrzeuge.                                  sung an die Verkehrsentwicklung zu gewährleisten. Der\nGemeinsame Ausschuß tritt auf Ersuchen einer der\nArt i k e 1 10                          zuständigen Behörden zusammen.\nDie zuständigen Behörden stellen einander eine ausrei-\nArt i k e 1 16\nchende Anzahl von Genehmigungsvordrucken zur Verfü-\ngung.                                                            (1) Die Vertragsparteien legen im einzelnen Regelun-\nArtikel 11                              gen für die Anwendung dieses Abkommens in einem\nProtokoll fest, das Bestandteil dieses Abkommens ist,\nBeförderungen im grenzüberschreitenden Werkverkehr         zusammen mit dem Abkommen in Kraft tritt und mit\nsind genehmigungsfrei. Für jede Beförderung im Werk-          diesem unterzeichnet wird.\nverkehr ist ein Beförderungspapier auszustellen.\n(2) Der nach Artikel 15 gebildete Gemeinsame Aus-\nArt i k e 1 12                          schuß ist ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es\nder laufenden Entwicklung des Güterverkehrs auf der\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen         Straße anzupassen.\n(z. B. Genehmigung, Beförderungspapier) sind bei allen                                Artikel 17\nFahrten im anderen Staat vom Fahrpersonal mitzuführen\nund den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuwei-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nsen.                                                          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArt i k e 1 13                          gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nFür Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates         gegenteilige Erklärung abgibt.\nsind im Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort gel-\ntenden Gesetze und sonstigen Vorschriften verbindlich.                                Art i k e 1 18\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag der\nArtikel 14\nUnterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange in Kraft, bis\n(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlun-         es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich mit\ngen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen           einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen\ndie im anderen Staat geltenden Gesetze und sonstigen          Vertragspartei gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 5. September 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, hebräischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des hebräi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung des Staates Israel\nYohanan Meroz","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979                             1135\nProtokoll\nnach Artikel 16 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nFolgende Einzelregelungen wurden für die Durchfüh-         8. Zu Artikel 11\nrung des Abkommens vereinbart:                                  Das Beförderungspapier enthält folgende Angaben:\n1. Für die Zwecke des Abkommens sind die zuständigen           a) die Zulassungsnummer des verwendeten Fahr-\nBehörden                                                       zeugs, sein zulässiges Gesamtgewicht und sein\nLeergewicht;\na) im Staat Israel das Ministerium für Verkehr - the\nController of Road Traffic - oder jede von diesem       b) die Punkte, an denen die Güter ge- oder entladen\nMinisterium benannte Behörde;                              wurden;\nb) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundes-            c) Art und Gewicht der beförderten Güter;\nminister für Verkehr oder jede von diesem Mini-         d) Raum für einen Zollstempel.\nster benannte Behörde.\n9. Zu Artikel 15\n2. Zu Artikel 3 Absatz 2\nUnbeschadet der Allgemeingültigkeit des Artikels 15\nJede Vertragspartei erteilt ein Kontingent von 800          setzt der Gemeinsame Ausschuß von Zeit zu Zeit das\nFahrtgenehmigungen im Jahr, von denen ein Viertel           Kontingent unter Berücksichtigung der jeweiligen\nZeitgenehmigungen sind; der Umrechnungsfaktor ist           Verkehrsentwicklung fest.\n1 /18.\n10. Die Vertragsparteien treffen folgende Vereinbarung:\n3. Zu Artikel 5\na) Ein Sonderkontingent von 400 Fahrtgenehmigun-\nEtwaige Beschränkungen der Verwendung der Geneh-               gen wird festgelegt, die italienische Unternehmer\nmigungen werden auf den Genehmigungen vermerkt.                berechtigen, israelische Sattelanhänger/ Anhänger\nmit Sendungen aus Israel durch in Italien zugelas-\n4. Zu Artikel 7 Absatz 1                                          sene Kraftfahrzeuge von den italienischen Häfen\nin - und im Transit durch - die Bundesrepublik\nEs wird davon ausgegangen, daß nach dem Recht des\nDeutschland zu befördern und beliebige beladene\nStaates Israel jeder Unternehmer, der eine Lizenz\nSattelanhänger/ Anhänger auf der Rückfahrt nach\nbesitzt, berechtigt ist, sich am grenzüberschreitenden\nItalien zu befördern. Die Genehmigungen werden\nGüterverkehr auf der Straße zu beteiligen.\nvom Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu-\nblik Deutschland erteilt und vom Ministerium für\n5. Zu Artikel 8                                                   Verkehr der Italienischen Republik oder den von\nDie Fahrtgenehmigungen gelten für eine Fahrt (Hin-             diesem Ministerium benannten Behörden an italie-\nund Rückfahrt) und haben eine Geltungsdauer von                nische Unternehmer ausgegeben, die von der\nhöchstens drei Monaten. Die Zeitgenehmigungen gel-             israelischen Vertragspartei oder ihrem ermächtig-\nten für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb             ten Beauftragten vorgeschlagen worden sind.\neines Zeitraums von mindestens drei Monaten und            b) Für diese Vereinbarung gilt der Vorbehalt, daß ein\nhöchstens einem Kalenderjahr.                                  Sonderkontingent für die gleiche Anzahl von\nFahrtgenehmigungen zwischen der israelischen\n6. Zu Artikel 9                                                   Vertragspartei und der Regierung der Italieni-\nschen Republik vereinbart wird; diese Genehmi-\nDie Genehmigungen werden erteilt                               gungen berechtigen deutsche Unternehmer, israe-\n- deutschen Unternehmern für in der Bundesrepu-                lische Sattelanhänger/ Anhänger mit Sendungen\nblik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch den           aus Israel durch in der Bundesrepublik Deutsch-\nBundesminister für Verkehr oder die von diesem             land zugelassene Kraftfahrzeuge von den italieni-\nMinister benannten Behörden;                                schen Häfen in - und im Transit durch - die\n- israelischen Unternehmern für in Israel zugelas-             Bundesrepublik Deutschland zu befördern und\nsene Fahrzeuge durch den Controller of Road Traf-          beliebige beladene Sattelanhänger/ Anhänger auf\nfic im israelischen Ministerium für Verkehr.                der Hinfahrt nach Italien zu befördern. Die Geneh-\nmigungen werden vom Ministerium für Verkehr\nder Italienischen Republik erteilt und vom Bundes-\n7. Zu Artikel 10\nminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-\nMuster der Genehmigungen sind diesem Protokoll als              land oder den von diesem Minister benannten\nAnlage beigefügt.                                              Behörden an deutsche Unternehmer ausgegeben,","1136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\ndie von der israelischen Vertragspartei oder ihrem            Bestimmung (Nummer 10 des Protokolls) an dem\nermächtigten Beauftragten vorgeschlagen worden                Tag in Kraft, an dem die unter Buchstabe b\nsind.                                                         genannte Vereinbarung zwischen der israelischen\nc) Die israelische Vertragspartei wird darauf hinwir-            Vertragspartei und der Regierung der Italieni-\nken, daß die Beförderung der israelischen Sattel-             schen Republik in Kraft tritt. Die Regierung des\nanhänger/ Anhänger zu gleichen Teilen von deut-               Staates Israel notifiziert der Regierung der Bun-\nschen und italienischen Unternehmern durchge-                 desrepublik Deutschland das Inkrafttreten der\nVereinbarung.\nführt wird.\nd) Abweichend von dem in Artikel 16 Absatz 1 des              e) Diese Vereinbarung gilt vorläufig für die Dauer\nAbkommens festgelegten Inkrafttreten tritt diese              von drei Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an,\nGeschehen zu Bonn am 5. September 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, hebräischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des hebräi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung des Staates Israel\nYohanan Meroz","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979                                                  1137\nAnlage\n(zu Nummer 7 des Protokolls)\nBundesrepublik Deutschland                                                                      Staat Israel\nD                                Der Bundesminister für Verkehr                1 1   IL                                      Verkehrsministeri um\n'-------------------------~\nZahl der genehmigten                                                                 Zahl der genehmigten\neine*)                                                               eine*)\nFahrten (Hin- und                            1                                       Fahrten (Hin- und                  1\nRückfahrt)                                                                           Rückfahrten)\n1unbeschränkt*)                                                            1unbeschränkt*)\n•) Nichtzutreffendes streichen                                                       •) Nichtzutreffendes streichen\nGenehmigung Nr .............................................. .                      Genehmigung Nr ..\nfür den internationalen Güterkraftverkehr                                            für den internationalen Güterkraftverkehr\nDiese Genehmigung berechtigt ..                                                      Diese Genehmigung berechtigt\n(Name und Firma                                                                (Name und Firma\nsowie vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers)                               sowie vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers)\nzum internationalen Güterkraftverkehr                                                zum internationalen Güterkraftverkehr\nzwischen ....................................... und                                 zwischen ..... .                   ..... und\nim Durchgangsverkehr durch .................................................... .    im Durchgangsverkehr durch ......... .\nmit einem einzelnen Fahrzeug oder mehreren aneinander-                               mit einem einzelnen Fahrzeug oder mehreren aneinander-\ngekoppelten Fahrzeugen                                                               gekoppelten Fahrzeugen\nDiese Genehmigung gilt vom                                                           Diese Genehmigung gilt vom\nbis zum ................................. .                                          bis zum .............. .\nEtwaige Einschränkungen                                                              Etwaige Einschränkungen\nAusgegeben in ...                                ...... am .............. .          Ausgegeben in ..                              am .\nUnterschrift und Stempel der die Genehmigung ausgeben-                               Unterschrift und Stempel der die Genehmigung ausgeben-\nden Stelle - Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.                              den Stelle - Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.\nAllgemeine Vorsduiften\nDiese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kon-\ntrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.\nMit dieser Genehmigung darf nur die angegebene Anzahl von Fahrten durch-\ngeführt werden. Sie ist nicht gültig für den Binnenverkehr.\nSie ist nicht übertragbar,\nDer Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet eines jeden Mit-\ngliedstaates die dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbeson-\ndere auf dem Gebiet des Beförderungswesens und des Straßenverkehrs, zu\nbeachten.\nDiese Genehmigung ist binnen 15 Tagen nach Ablauf ihrer . Gültigkeit der\nausgebenden Stelle zurückzusenden."]}