{"id":"bgbl2-1979-45-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":45,"date":"1979-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-28T00:00:00Z","page":1131,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1979                              1131\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 1979\nIn Banjul ist am 14. August 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 14. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung in der Republik Gambia beizutragen -\nund\ndie Regierung der Republik Gambia -                  sind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S IX) vom\nArtikel 1\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-    ermöglicht es, die nachstehenden auf der Grundlage der\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende       Regierungsabkommen vom 19. August 1975, vom 30. Au-\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-     gust 1977 und vom 4. September 1976 von der Regierung\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte       der Republik Gambia mit der Kreditanstalt für Wieder-\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-      aufbau, Frankfurt am Main geschlossenen Darlehensver-\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei-       träge über insgesamt 15600000,00 DM (in Worten: fünfzehn\nfen,                                                        Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark), nämlich\nvom 15. September 1975, vom 10. November 1977 und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       vom 12. Oktober 1976\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          dahingehend zu ändern, daß\nder Republik Gambia,\na) die der Regierung der Republik Gambia gewährten\nDarlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu          diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen\nfestigen und zu vertiefen,                                      aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden und\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      berechnet werden."]}