{"id":"bgbl2-1979-45-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":45,"date":"1979-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-28T00:00:00Z","page":1129,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1129\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998 AX\n1979                  Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1979                                                                                                                  Nr. 45\nTag                                                                           Inhalt                                                                                        Seite\n28. 9. 79  Bekanntmachunq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                            1129\n28. 9. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                          1131\n1. 10. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Staates Israel über den grenzüberschreitenden Güterverkehr\nauf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1132\n3. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe                                                                                  1138\n3. 10. 79 Bekanntmachung über die Berichtigung einer Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen\nüber den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten                                                                                  1138\n5. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ntheoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern . . .                                                                              1138\n5. 10. 79 Bekanntmachunq zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . .                                                                   1139\n9. 10. 79 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Abkommens über die\nsteuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1140\n9. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über\ndie zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1140\n9. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden                                                                                 1141\n10. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 'Wiener Ubereinkommens über konsula-\nrische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1141\n12. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Straßenver-\nkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1142\n12. 10. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Straßenverkehrs-\nzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1142\n9. 10. 79 Berichtigung der Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1143\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 1979\nIn Freetown ist am 30. August 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 30. August 1979.\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Verträge in der Republik Sierra Leone erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Sierra Leone,                                                             Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der             den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen -             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen\nArtikel 1                              finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der       festgelegt wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das                                Artikel 6\nVorhaben \"Straße Makeni-Kabala\" ein Darlehen bis zu                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ninsgesamt 21,0 Millionen DM (in Worten: einundzwanzig           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                           hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                               Artikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nten unterliegen.                                                Sierra Leone innerhalb- von drei Monaten nach Inkrafttre-\n(2) Die Bank von Sierra Leone wird gegenüber der             ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-                               Artikel 8\nhensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließen-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden Verträge garantieren.                                       in Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 30. August 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. G r a f B a s s e w i t z\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nF. M. Minah"]}