{"id":"bgbl2-1979-43-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters","law_date":"1979-09-24T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1066                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-            Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die           rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-         ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem Deutschen Gel-                                   Artikel 7\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-   sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nmigungen.                                                     publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nArtikel 5                              ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-                             Artikel 8\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzeltall        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\netwas Abweichendes festgelegt wird.                           in Kraft.\nGeschehen zu Blantyre am 2. März 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. E r h a r d Ho l t e r m an n\nFür die Regierung der Republik Malawi\nEd ward Bwanali\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsberekh des Abkommens\nüber die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,\nwissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 24. September 1979\nDas Abkommen vom 22. November 1950 über die\nEinfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissen~\nschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957\nII S. 170) ist nach seinem Artikel X für den\nHeiligen Stuhl                      am 22. August 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Mai 1979 (BGBI. II S. 681).\nBonn, den 24. September 1979\nD e r B und e s m i niste r des Aus w ä r t i gen\nIm Auftrag\nDr. Fl eis chha u er"]}