{"id":"bgbl2-1979-43-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-21T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979                              1065\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1979\nIn Blantyre ist am 2. März 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nMalawi über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 2. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 500 000,- DM (in\nund                            Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche\ndie Regierung der Republik Malawi -             Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        blik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi\nder Republik Malawi,                                       durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                          Artikel 2\nfestigen und zu vertiefen,\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung der Republik Malawi zu schließende Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-  rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen -             geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-\nArtikel 1\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmöglicht es der Regierung der Republik Malawi, von der    mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für    ten Finanzierungsvertrages in der Republik Malawi erho-\ndas Vorhaben „Distrikt-Krankenhaus Ntcheu\", wenn nach     ben werden."]}