{"id":"bgbl2-1979-43-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-17T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1062                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\ntion and shall examine the desirability   sente convention et examinera s'il y a   erstatten und zu prüfen, ob die Frage\nof placing on the agenda of the Con-      lieu d'inscrire a !'ordre du jour de la  seiner gänzlichen oder teilweisen\nference the question of its revision in   Conference la question de sa revision    Abänderung auf die Tagesordnung der\nwhole or in part.                         totale ou partielle.                     Konferenz gesetzt werden soll.\nArt i c 1 e 13                              Article 13                             Artikel 13\n1. Should the Conference adopt a          1. Au cas ou la. Conference adopte-      1. Nimmt die Konferenz ein neues\nnew Convention revising this Conven-      rait une nouvelle convention portant     Ubereinkommen an, welches das vor-\ntion in whole or in part, then, unless    revision totale ou partielle de la pre-  liegende Ubereinkommen ganz oder\nthe new Convention otherwise pro-         sen te convention, et a moins que la     teilweise abändert, und sieht das neue\nvides -                                   nouvelle convention ne dispose autre-    Ubereinkommen nichts anderes vor,\nment:                                    so gelten folgende Bestimmungen:\n(a) the ratification by a Member of       a) la ratification par un Membre de la   a) Die Ratifikation des neugefaßten\nthe new revising Convention shall        nouvelle convention portant revi-        Ubereinkommens durch ein Mit-\nipso jure involve the immediate          sion entrainerait de plein droit,        glied schließt ohne weiteres die\ndenunciation of this Convention,         non obstant l'article 9 ci-dessus,       sofortige Kündigung des vorliegen-\nnotwithstanding the provisions of        denonciation immediate de Ja pre-        den Ubereinkommens in sich ohne\nArticle 9 above, if and when the         sente convention, saus reserve que       Rücksicht auf Artikel 9, vorausge-\nnew revising Convention shall            la nouvelle convention portant           setzt, daß das neugefaßte Uberein-\nhave come into force;                    revision soit entree en vigueur;         kommen in Kraft getreten ist.\n(b) as from the date when the new        b) a partir de la date de l'entree en    b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens\nrevising Convention comes into           vigueur de la nouvelle convention        des neugefaßten Ubereinkommens\nforce this Convention shall cease        portant rev1s1on,        la presente     an kann das vorliegende Uberein-\nto be open to ratification by the        convention cesserait d'etre ouverte      kommen von den Mitgliedern nicht\nMembers.                                  a la ratification des Membres.          mehr ratifiziert werden.\n2. This Convention shall in any case      2. La presente convention demeure-       2. Indessen bleibt das vorliegende\nremain in force in its actual form and    rait en taut cas en vigueur dans sa      Ubereinkommen nach Form und Inhalt\ncontent for those Members which           forme et teneur pour les Membres qui     jedenfalls in Kraft für die Mitglieder,\nhave ratified it but have not ratified    l'auraient ratifiee et qui ne ratifie-   die dieses, aber nicht das neugefaßte\nthe revising Convention.                  raient pas la convention portant revi-   Ubereinkommen ratifiziert haben.\nsion.\nArt i c 1 e 14                              Art i c 1 e 14                         Artikel 14\nThe English and French versions of       Les versions fran~aise et anglaise       Der französische und der englische\nthe text of this Convention are equal-    du texte de la presente convention       Wortlaut dieses Ubereinkommens sind\nly authoritative.                         font egalement foi.                      in gleicher Weise maßgebend.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. September 1979\nIn Jakarta ist am 19. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 43 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979                              1063\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für\ndas in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine\nund                                     Finanzierung bis zum Höchstbetrag von 40 000 000 DM\ndie Regierung der Republik Indonesien,                      (vierzig Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                        Artikel 2\nder Republik Indonesien,                                            Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie\ndie Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-              die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditan-\ngen durch partnerschaftliche Finam:ielle Zusammenar-              stalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nbeit zu festigen und zu vertiefen,                                den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                             Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-             Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-\nwicklung in beiden Ländern beizutragen,                           ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Ausgaben frei, die bei Abschluß\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Re-            oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\npublik Indonesien beabsichtigt, bei der Werft Orenstein           in Indonesien erhoben werden.\nund Koppel AG zwei Eimerketten-Schwimmbagger zu\nbestellen und daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nArtikel 4\nFrankfurt/Main, beabsichtigt, der Republik Indonesien,\nvertreten durch das Finanzministerium, nachstehend als               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n„Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nBestellung ein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000 DM            lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(vierzig Millionen Deutsche Mark) zu gewähren,                    gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau          land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien\ndas in der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedin-                innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\ngungen gewähren kann, die von beiden Regierungen               kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nvereinbart wurden und die den internationalen Kri-\nterien für wirtschaftliche Zusammenarbeit entsprechen;                                Artikel 6\nb) hat sich bereiterklärt, im Rahmen der bestehenden                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der             nung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 19. Juli 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nund des indonesischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Schödel\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPanggabean"]}