{"id":"bgbl2-1979-43-19","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=25","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-österreichischen Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1979-10-02T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979            1077\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen\nVom 28. September 19'19\nDas Internationale Abkommen vom 26. September\n1906 über das Verbot der Nachtarbeit der gewerbli-\nchen Arbeiterinnen (RGBI. 1911 S. 5) ist von den\nNiederlanden am 10. Mai 1973 gekündigt worden.\nDas Abkommen ist daher nach seinem Artikel 11 für\ndie\nNiederlande                                  am 10. Mai 1974\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 696).\nBonn, den 28. September 1979\nD e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r t i gen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\nder deutsch-österreichischen Vereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli ·1978\nüber Arbeitslosenversicherung\nVom 2. Oktober 19'19\nIn München ist am 2. August 1979 eine Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesminister für soziale Verwaltung der\nRepublik Osterreich zur Durchführung des Abkom-\nmens vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über Ar-\nbeitslosenversicherung (BGBI. 1979 II S. 789) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem\nAbschnitt X Nr. 1\nam 1. Oktober 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlidlt.\nBonn, den 2. Oktober 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Leder","1078                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversicherung\nAufgrund des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens               nung von dem letzten vor dem Tage der Entscheidung\nvom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          in Frankfurt/Main (deutscher Träger) bzw. Wien\nland und der Republik Osterreich über Arbeitslosen-              (österreichischer Träger) festgestellten amtlichen De-\nversicherung haben die zuständigen Behörden, und zwar            visenkurs (Geldkurs) auszugehen.\nfür die Bundesrepublik Deutschland:             3. Schuldner, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in\ndem einen Vertragsstaat haben und zur Zahlung in\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,           der Währung des anderen Vertragsstaates verpflichtet\nvertreten durch                          sind, können ihre Zahlung gleichwohl in der Währung\nHerrn Ministerialrat Dr. Hartmut Leder,               des erstgenannten Vertragsstaates bewirken. Zu die-\nsem Zweck gibt der forderungsberechtigte Träger den\ngeschuldeten Betrag in der Währung des anderen\nfür die Republik Osterreich:                    Vertragsstaates unter Zugrundelegung des letzten vor\nDer Bundesminister für soziale Verwaltung,              dem Tage der Zahlungsaufforderung in Frankfurt/Main\nbzw. in Wien festgestellten amtlichen Devisenkurses\nvertreten durch\n(Geldkurs) an.\nHerrn Ministerialrat Mag. jur. Lothar Ullrich,\nAbschnitt III\nzur Durchführung des Abkommens folgendes verein-                (Zu Artikel 8 - Sonderregelung für Grenzgänger)\nbart:\n1. Für die Durchführung der Rechtsvorschriften über das\nAbschnitt I                              Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 ist\n(Zu Artikel 1 - Begriffsbestimmung)                 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Ar-\nbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dieses Arbeitsamt\n1. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke              kann auf Antrag des Arbeitslosen ein anderes Ar-\nhaben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.                    beitsamt im selben Vertragsstaat für zuständig er-\n2. Ein Berechtigter hat im Zweifel - etwa weil er in             klären.\njedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat - seinen         2. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld nach Artikel 8 Ab-\ngewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher          satz 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland er-\nBetrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.              halten, sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im\nZeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder zuletzt vor\nAbschnitt II                              diesem Zeitpunkt angehört haben. Arbeitslose, die Ar-\n(Zu Artikel 6 - Allgemeiner Grundsatz)                beitslosengeld nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in\nOsterreich erhalten, sind während des Leistungsbe-\n1. Hat das Arbeitsamt bei der Feststellung des An-               zuges bei der Gebietskrankenkasse versichert, in\nspruches auf Leistungen Zeiten einer beitragspflichti-       deren Bereich das Arbeitsamt seinen Sitz hat, von\ngen Beschäftigung oder Leistungszeiten zu berück-            dem sie Arbeitslosengeld beziehen.\nsichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des an-       3. Sofern der Arbeitslose nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2\nderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, so           seinen Anspruch in dem Vertragsstaat geltend ge-\nhat es beim Arbeitsamt im zuletztgenannten Ver-              macht hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt\ntragsstaat anzufragen, und zwar                              hat, kann er Leistungen im anderen Vertragsstaat\ndas deutsche Arbeitsamt beim österreichischen Ar-            nicht mehr beanspruchen.\nbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt in    4. Leistungen sind an Grenzgänger auf ein Konto bei\nOsterreich beschäftigt war,                                  einem Geldinstitut oder an eine Anschrift in dem\ndas österreichische Arbeitsamt bei dem deutschen             Vertragsstaat zu überweisen oder zu übermitteln, in\nArbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Be-         dem der Leistungsträger seinen Sitz hat.\nendigung seiner letzten Beschäftigung in der Bundes-     5. Bevor ein Arbeitsamt Leistungen wegen Arbeitslosig-\nrepublik Deutschland gewohnt hat.                            keit an einen arbeitslosen Grenzgänger bewilligt, der\nDas Arbeitsamt des Vertragsstaates, das die Anfrage          möglicherweise auch im anderen Vertragsstaat solche\nzu beantworten hat, gibt in seiner Antwort, soweit           Leistungen beanspruchen kann, fragt es beim Arbeits-\nihm dies möglich ist, an, ob in diesem Vertragsstaat         amt dieses Vertragsstaates an, ob der Arbeitslose dort\nbereits Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt          solche Leistungen beantragt hat.\nworden sind und ob es auch eine Anfrage von einem\nweiteren Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates er-                            A b s c h n i t t IV\nhalten hat.\n(Zu Artikel 10 -  Berücksichtigung von Einkünften)\nDie Anfrage kann auch an die Verbindungsstelle des\nanderen Vertragsstaates gerichtet werden.                  Einkünfte aus der sozialen Sicherheit des anderen\nVertragsstaates sind zu dem am Beginn des Zeitraumes,\n2. Sind bei einer Entscheidung Arbeitsentgelte oder an-      für den die Einkünfte zu berücksichtigen sind, in Frank-\ndere Einkünfte zu berücksichtigen, die im anderen         furt/Main bzw. Wien festgestellten amtlichen Devisen-\nVertragsstaat erzielt wurden, so ist bei der Umrech-      kurs (Geldkurs) umzurechnen.","Nr. 43 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979                               1079\nAbschnitt V                                   Konto des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers bzw. der\n(Zu Artikel 11 - Amtshilfe)                        Forderungseinzugsstelle, die das ersatzberechtigte Ar-\nbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt hat.\n1. Die Arbeitsämter der beiden Vertragsstaaten haben\nauf Ersuchen sich gegenseitig alle Tatsachen mitzu-                               A b s c h n i t t VIII\nteilen, die für die Durchführung des Abkommens not-                      (Zu Artikel 16 - Ubergangsregelung)\nwendig sind.\nEin arbeitsloser Grenzgänger, der die Voraussetzungen\n2. Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder             nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens erfüllt\nGeschäftsgeheimnisse aufgrund des Abkommens von               und dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Ver-\neinem Vertragsstaat in den anderen weitergegeben,             tragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nso gilt sowohl für ihre Weitergabe als auch für ihre          hat, vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden und\nVerwendung das jeweilige innerstaatliche Recht über           bei Inkrafttreten des Abkommens noch nicht erschöpft\nden Schutz von personenbezogenen Daten und Be-                oder erloschen ist, erhält statt dieses Arbeitslosengeldes\ntriebs- und Geschäftsgeheimnissen.                            auf Antrag Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften\ndes Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt war.\nA b s c h n i t t VI                       Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tage des\nInkrafttretens des Abkommens, bei späterer Geltend-\n(Zu Artikel 14 - Verwaltungsvereinbarung\nmachung von dem Tage an gewährt, an dem sich der\nund gegenseitige Unterrichtung)\nArbeitslose persönlich beim Arbeitsamt meldet und Ar-\nDen nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens einge-             beitslosengeld beantragt.\nrichteten Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung\nder Durchführung des Abkommens außer den in dieser                                    A b s c h n i t t IX\nVereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Ver-                          (Geltung für das Land Berlin)\nwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Vereinbarung von\nVordrucken und die Leistung und Vermittlung von Ver-               Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nwaltungshilfe. Sie unterstützen die Arbeitsämter bei der         sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nDurchführung des Abkommens. Artikel 13 des Abkom-                ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nmens wird hiervon nicht berührt.                                 Bundesminister für soziale Verwaltung der Republik\nOsterreich innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung ab-\nA b s c h n i t t VII                      gibt.\n(Zu Artikel 15 - Erstattung von zu Unrecht                                   Abschnitt X\ngewährten Leistungen sowie von Vorschüssen)               1. Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkom-\nmen in Kraft.\n1. Die Uberweisung eines einbehaltenen Betrages nach\nArtikel 15 Absatz 1 des Abkommens erfolgt auf das             2. Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die\nKonto der Forderungseinzugsstelle, die von dem Ar-               Auslegung des Abkommens und der Vereinbarung\nbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt wird,               betreffen, sofern über sie nicht zwischen den Trägern\ndas den Rückforderungsbescheid erlassen hat.                     oder Verbindungsstellen Einigung erzielt wird, im ge-\ngenseitigen Einvernehmen zu klären suchen und über\n2. Die Uberweisung eines einbehaltenen Betrages gemäß               eine Änderung des Abkommens und der Vereinbarung\nArtikel 15 Absatz 2 des Abkommens erfolgt auf das                verhandeln, wenn eine von ihnen dies wünscht.\nGeschehen zu München am 2. August 1979 in zwei\nUrschriften.\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Leder\nFür den Bundesminister für soziale Verwaltung\nder Republik Osterreich\nUllrich"]}