{"id":"bgbl2-1979-43-17","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=24","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1979-09-26T00:00:00Z","page":1076,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1076              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 26. September 1979\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober\n1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-\nmen (BGBl. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Arti-\nkel 25 Abs. 2 für\nIrland                              am 19. September 1979\nmit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:\n1. nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3\ndahingehend, daß das Merkmal der Festlegung\nnicht angewendet wird;\n2. nach Artikel 6 Abs. 1 und 2;\n3. nach den Artikeln 12 und 16 Abs. 1 Buchstabe a\nZiffer ii dahingehend, daß Artikel 12 nicht ange-\nwendet wird auf die Benutzung eines Tonträgers\nzur öffentlichen Wiedergabe\na) in Räumlichkeiten, in denen Personen wohnen\noder schlafen, im Rahmen der Einrichtungen,\ndie ausschließlich oder hauptsächlich den\nBewohnern oder Insassen zur Verfügung ste-\nhen, sofern nicht Sonderabgaben für den\nZutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten erho-\nben werden, in dem die Aufnahme gehört wer-\nden soll,\nb) im Rahmen der Tätigkeiten eines Clubs, einer\nGesellschaft oder einer anderen Organisation\noder der Veranstaltungen zugunsten eines\nClubs, einer Gesellschaft oder einer anderen\nOrganisation, die nicht zum Zweck der\nGewinnerzielung gegründet oder bestimmt ist\nund im wesentlichen Wohltätigkeitszwecken\ndient oder sonstwie mit der Förderung von\nReligion, Erziehung oder Wohlfahrt verbun-\nden ist, sofern nicht Sonderabgaben für den\nZutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten erho-\nben werden, in dem die Aufnahme gehört wer-\nden soll, und der Erlös aus diesen Abgaben\nganz oder teilweise zu anderen Zwecken als\ndenen der Organisation verwendet wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juni 1979 (BGBI. II S. 744).\nBonn, den 26. September 1979\nD e r B u n d e s m i n i s t e r de s Au s w ä r ti ge n\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r"]}