{"id":"bgbl2-1979-43-15","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=22","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken","law_date":"1979-09-26T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1074                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen                                   Artikel 8\ngebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht-           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re-\ngierung der Republik Seschellen notifiziert, daß die er-\nArtikel 6\nforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-         Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\ntreten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit der Vertragsparteien.                               (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nJahren. Es verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,\nArtikel 7                                es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei\nMonate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schrift-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern         lich kündigt.\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-             (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-             stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                        schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Mahe, Seschellen, am 24. November\n1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung der Republik Seschellen\nFerrari\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidt des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einridttungen und Praktiken\nVom 26. September 1979\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September\n1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des\nSklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtun-\ngen und Praktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 2 für\nSenegal                                   am 19. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 2. Mai 1979 (BGBI. II\ns. 439).\nBonn, den 26. September 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i s chha ue r"]}