{"id":"bgbl2-1979-43-14","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=19","order":14,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Seschellen über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-25T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979        1071\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 25. September 1979\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung\nder Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(BGBI. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28\nAbs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für\nItalien                          am 14. November 1979\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBI. II S. 574).\nBonn, den 25. September 1979\nD e r B u n de s min i s t e r d e s Au s w ä r t i ge n\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. September 1979\nIn Mahe ist am 24. November 1978 ein Rahmen-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Seschellen über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 1\nam 31. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1072                                   Bundesgesetzt-latt, Jahrgang 1979, Teil II\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im\nfolgenden als „Material\" bezeichnet);\nund\nc) durch Aus- und Fortbildung von seschellischen Fach-\ndie Regierung der Republik Seschellen -\nund Führungskräften und Wissenschaftlern in der\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       d) in anderer geeigneter Weise.\ngen,\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts     ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projekt-\nihrer Staaten und Völker und                                 vereinbarungen nicht etwa Abweichendes vorsehen;\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-\nliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -               b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nFamilienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-\nsind wie folgt übereingekommen:                                kräfte die Kosten tragen;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nArtikel 1\naußerhalb der Republik Seschellen;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker\nMaterials;\nzusammen.\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedin-                 stabe b genannten Materials bis zum Standort der\ngungen für die Tedmische Zusammenarbeit zwischen                   Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3\nden Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können er-              Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;\ngänzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der\nTechnischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro-             f) Aus- und Fortbildung von seschellischen Fach- und\njektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt            Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen               den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nZusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon-               (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\nzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere           weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufga-        der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben ge-\nben und organisatorische Stellung der Beteiligten und         lieferte Material bei seinem Eintreffen in der Republik\nder zeitliche Ablauf gehören.                                 Seschellen in deren Eigentum über; das Material steht\nden geförderten Vorhaben und den entsandten Fach-\nkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfü-\nArtikel 2                            gung.\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nunterrichtet die Regierung der Republik Seschellen dar-\nfolgenden Bereichen vorsehen:\nüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie\na} Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige         mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für\nEinrichtungen in der Republik Seschellen;                das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten\nTräger, Organisationen oder Stellen werden im folgen-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich\ndie Vertragsparteien einigen.                                                   Artikel 3\n(2) Die Förderung kann erfolgen                              Leistungen der Regierung der Republik Seschellen:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,           Sie\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-    a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Re-\nlichem und technischem Personal, Projektassistenten          publik Seschellen die erforderlichen Grundstücke und\nund Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Re-              Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Ver-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte              fügung, soweit nicht die Regierung der Bundesre-\nPersonal wird im folgenden als uentsandte Fach-               publik Deutschland auf ihre Kosten die Einrichtung\nkräfte\" bezeichnet;                                           liefert;","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1979                             1073\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-          geholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regie-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-    rung der Republik Seschellen unter Obersendung des\nterial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und      Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren      ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mo-\nund stellt sicher, daß das Material unverzüglich ent-   naten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der\nzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf     Republik Seschellen ein, so gilt dies als Zustimmung.\nAntrag der durchführenden Stelle auch für das in der\nRepublik Seschellen beschaffte Material;                   (3) Wünscht die Regierung der Republik Seschellen\ndie Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die     frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVorhaben;                                               land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen         Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung\nseschellischen Fach- und Hilfskräfte; in den Projekt-   der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt     Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür\nwerden;                                                 sorgen, daß die Regierung der Republik Seschellen so\nfrüh wie möglich darüber unterrichtet wird.\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-\nkräfte so bald wie möglich durch seschellische Fach-\nkräfte fortgeführt werden. Soweit •diese Fachkräfte                             Artikel 5\nim Rahmen dieses Abkommens in der Bundesrepublik           (1) Die Regierung der Republik Seschellen sorgt für den\nDeutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort-     Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\ngebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Be-      Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der     milienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber\nfür diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur        a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für\nsolche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet        Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-\nhaben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens           führung einer ihnen nach diesem Abkommen über-\nfünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.          tragenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme\nSie sorgt für angemessene Bezahlung dieser seschel-         der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-\nlischen Fachkräfte;                                         sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\ngrundlage er auch beruht, kann von der Republik\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab-               Seschellen gegen die entsandten Fachkräfte nur im\nkommens aus- und fortgebildete seschellische Staats-        Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend\nangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach-          gemacht werden;\nlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-\nbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich-     b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nkeiten oder Laufbahnen;                                     Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\nUnterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unter-                 schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit\nstützung bei der Durchführung der ihnen übertra-            der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen\ngenen Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen          übertragenen Aufgabe stehen;\nUnterlagen zur Verfügung;\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben           zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nerforderlichen Leistungen fristgerecht erbracht wer-\nden, soweit diese nicht von der Regierung der Bundes-   d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen\nrepublik Deutschland nach den Projektvereinbarun-            Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\ngen übernommen werden;                                       die Unterstützung, die die Regierung der Republik\nSeschellen ihnen gewährt, hingewiesen wird.\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befaßten           (2) Die Regierung der Republik Seschellen\nseschellischen Stellen rechtzeitig und umfassend über\nderen Inhalt unterrichtet werden.                      a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte für\nLeistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nArtikel 4                               Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen\n(1)    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Fir-\nsorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet           men, die nicht in das Handelsregister der Republik\nwerden,                                                          Seschellen eingetragen sind und die im Auftrag der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förde-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit\nrungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in\ndurchführen;\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-\ngelegten Ziele beizutragen;                            b) gestattet den in Absatz 1 genannten Personen wäh-\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Re-\nkautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem ei-\npublik Seschellen einzumischen;\ngenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu ge-\nc) die Gesetze der Republik Seschellen zu befolgen und           hören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                  schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die aus-           Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-\nzuüben, mit der sie beauftragt sind;                        tenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte\nsowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Seschellen             Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;\nvertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-\nsorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu-          tränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen\nstimmung der Regierung der Republik Seschellen ein-               ihres persönlichen Bedarfs;"]}