{"id":"bgbl2-1979-43-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=17","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-25T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober' 1979        1069\nAnlage\nzum Notenwechsel zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nvom 5. Jull 1979 über die Änderung\ndes Abkommens vom 2. November 1976\nüber Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 1\ndes Notenwechsels vom 5. Juli 1979 aus dem Darlehen\nfinanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-\nliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;\ne) Transportmittel;\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Volksrepublik Bangladesch von Be-\ndeutung sind;\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-\ntern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistisdten Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. September 1979\nIn Colombo ist am 3. August 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozia-\nlistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1070                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nund\nDarlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen         ßenden Verträge garantieren.\nRepublik Sri Lanka -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            publik Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,        bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die bei Abschluß oder während der Durch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen         führung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka er-\nfestigen und zu vertiefen,                                    hoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                              Artikel 4\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Re-\npublik Sri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehens-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-     gewährung ergebenden Transporten von Personen und\nwicklung in der Demokratischen Sozialistischen Republik       Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren\nSri Lanka beizutragen -                                       und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                            men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nArtikel 1\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Soziali-         die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nstischen Republik Sri Lanka oder einem anderen von            erforderlichen Genehmigungen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                               Artikel 5\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben \"Errichtung einer            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nUrea-Düngemittelfabrik bei Colombo\" ein weiteres Dar-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlehen bis zu 6 Millionen DM (in Worten: Sechs Millionen       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Die Auszahlung des Dar-           weichendes festgelegt wird.\nlehens steht unter dem Vorbehalt einer verbindlichen\nArtikel 6\nEinigung mit anderen Darlehensgebern über die erfor-\nderliche zusätzliche Mitfinanzierung des Vorhabens.              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Demokra-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nlin bevorzugt genutzt werden.\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                                            Artikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt            Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den           der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nvorschriften unterliegen.                                     kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nArtikel 8\nRepublik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehens-\nnehmerin ist, und die Zentralbank der Demokratischen             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nSozialistischen Republik Sri Lanka werden gegenüber           in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 3. August 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng- ·\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und sin-\nghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. He i s c h\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nW. M. Ti I a k a r a t n a"]}