{"id":"bgbl2-1979-43-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":43,"date":"1979-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen","law_date":"1979-09-04T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1054                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens\nüber die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nVom 4. September 1979\nDas Internationale Obereinkommen vom 10. Ok•\ntober 1957 über die Beschränkung der Haftung der\nEigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich•\nnungsprotokoll hierzu (BGBl. 1972 II S. 653, 672)\nsind nach Artikel 12 Abs. 3 des Ubereinkommens\nfür die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                        am 14. August 1979\nin Kraft getreten. Die Deutsche Demokratische Re•\npublik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nfolgende Vorbehalte eingelegt:\nZu Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c:\n„Die Deutsche Demokratische Republik stellt fest, daß\ninnerhalb ihrer Territorialgewässer und inneren See-\ngewässer keine Beschränkung der Haftung im Sinne\ndieser Konvention bezüglich der Beseitigung von\nWracks, der Hebung, Beseitigung oder Vernichtung\neines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen\nSchiffes (einschließlich alles dessen, was sich an Bord\nbefindet) besteht. Die Ansprüche, einschließlich der\nHaftung, ergeben sich aus d~n Rechtsvorschriften der\nDeutschen Demokratischen Republik.\"\nZu Absatz 2 des Unterzeichnungsprotokolls:\n,,Die Deutsche Demokratische Republik wird die Be-\nstimmungen dieser Konvention in einer ihrem inner-\nstaatlichen Recht entsprechenden Form in dieses Recht\nübernehmen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 2. November 1978 (BGBl.\nII S. 1364).\nBonn, den 4. September 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Hermes\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWeichert"]}