{"id":"bgbl2-1979-42-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":42,"date":"1979-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_42.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-06T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1979                             1045\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1979\nIn Lilongwe ist durch Notenwechsel vom 24. Ja-\nnuar/2. März 1979 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Malawi - unter Bezugnahme auf das Ab-\nkommen vom 1. April 1976 (BGBl. II S. 1006) - eine\nVereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ge-\ntroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 2.März 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\n(Ubersetzung)\nDe·r Botschafter                                             Der Finanzminister\nder Bundesrepublik Deutschland                                                     Lilongwe (Malawi), den 2. März 1979\nWi 444.00/2                   Blantyre, den 24. Januar 1979\nHerr Minister,                                               Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der           ich beehre mich, mich auf die Note Eurer Exzellenz\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das          vom 24. Januar 1979 zu beziehen, die wie folgt lautet:\nAbkommen vom 1. April 1976 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Kapitalhilfe folgende Vereinbarung\nüber den „Neubau der Straße Chiweta-Chiguliro-\nMzokoto-Kacheche\" vorzuschlagen:\n1. Für das     Vorhaben „Neubau der Straße Chiweta-                 (Es folgt der Text der nebenstehenden Note.)\nChiguliro-Mzokoto-Kacheche\" wird der bereitge-\nstellte Betrag von 25 627 000,- DM (in Worten: fünf-\nundzwanzig Millionen sechshundertsiebenundzwanzig-\ntausend Deutsche Mark) um einen Finanzierungsbei-\ntrag bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio-\nnen Deutsche Mark) erhöht. Dieser Finanzierungsbei-\ntrag dient auch der Finanzierung zusätzlicher Bauüber-\nw achungsmaßnahmen.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 1. April 1976 einschließ-\nlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-\neinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in     Ich freue mich zu bestätigen, daß der Inhalt der Ab-\nNummer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden           sätze 1 und 2 Ihrer Note für die Regierung der Republik\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis        Malawi annehmbar ist und daß Ihre Note und meine\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote           Antwortnote hierzu eine Vereinbarung bilden sollen, die\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen        mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-                                                  Ihr ergebener\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHoltermann                                               E. C. I. B w a n a l i\nDem Finanzminister                                           Seiner Exzellenz dem Botschafter\nder Republik Malawi                                          der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn E. Bwanali                                             P.O. Box 5695\nLilongwe                                                     Limbe"]}