{"id":"bgbl2-1979-42-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":42,"date":"1979-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/42#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_42.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-03T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1979                                  1039\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1979\nIn Lusaka ist durch Notenwechsel vom 31. Januar\n1979/20. April 1979 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Sambia eine Vereinbarung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit getroffen worden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 20. April 1979\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\n(Ubersetzung)\nDer Botschafter                 Lusaka, den 31. Januar 1979    Minister des Auswärtigen         Lusaka, den 20. April 1979\nder Bundesrepublik              Wi 444 SAM 45\nDeutschland\nHerr Minister,                                                 Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der             ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom 31. Ja-\nBundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das            nuar 1979, der wie folgt lautet, zu bestätigen:\nProtokoll über die deutsch-sambischen Regierungsver-\nhandlungen vom 25. November 1977 sowie das Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nfinanzielle Zusammenarbeit vom 25. Oktober 1973 und\nIhren Antrag RETC/101/SO/12 vom 9. Oktober 1973 fol-\ngende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag\nvorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 des Abkommens vom 26. Oktober 1978                (Es folgt der Text der nebenstehenden Note.)\ngenannte Betrag von 20 Millionen DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird um 2,4 Millio-\nnen DM (in Worten: zwei Millionen vierhunderttau-\nsend Deutsche Mark) auf 22,4 Millionen DM (in Wor-\nten: zweiundzwanzig Millionen vierhunderttausend\nDeutsche Mark) erhöht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 26. Oktober 1978 ein-\nschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese\nVereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Sambia mit den          In Beantwortung Ihres Schreibens beehre ich mich zu\nin Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstan-         erklären, daß die Regierung der Republik Sambia den\nden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-        vorstehenden Bestimmungen zustimmt, und daß Ihre Note\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-            und dieses bestätigende Antwortschreiben als Abkommen\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-          zwischen unseren beide_n Regierungen anzusehen ist.\nren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-          Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                             gezeichneten Hochachtung.\nDr.Du f n er                          W i 1 so n M. Ch a k u l y a , M. P.\nS. E. Herrn Wilson M. Chakulya\nAußenminister der Republik Sambia\nLusaka"]}