{"id":"bgbl2-1979-42-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":42,"date":"1979-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_42.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-30T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1979                             1037\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 1979\nIn Bamako ist am 6. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 6. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen\nund                             von der Regierung der Republik Mali mit der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlosse-\ndie Regierung der Republik Mali -               nen, ebenfalls in der Anlage aufgeführten Darlehensver-\nträge über insgesamt 159 420 000,- DM (in Worten: Ein-\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom          hundertneunundfünfzigmillionenvierhundertzwanzigtau-\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel         send Deutsche Mark) dahingehend zu ändern, daß\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende       a) die der Regierung der Republik Mali gewährten Darle-\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-         hen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in Zuschüsse\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte           umgewandelt werden und damit die ab diesem Zeit-\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-          punkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen\npassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei-           Darlehensverträgen erlassen werden,\nfen,                                                        b) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Zinsen aus den der Banque de Developpement du Mali\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              gewährten Darlehen nicht mehr an die Kreditanstalt\nder Republik Mali,                                              für Wiederaufbau, sondern mit schuldbefreiender Wir-\nkung in Landeswährung an die Regierung der Repu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          blik Mali zu leisten smd und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu      c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\nfestigen und zu vertiefen,                                     den vorbezeichneten Darlehensverträgen ab 1. Juli\n1978 nicht mehr berechnet werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    zu schließenden Verträge -       auf Rückzahlungen von\nwicklung in der Republik Mali beizutragen -                 insgesamt 155 388 000,- DM (in Worten: Einhundertfünf-\nundfünfzigmillionendreihundertachtundachtzigtausend\nsind wie folgt übereingekommen:                          Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision\nverzichtet.\nArtikel 1                                                    Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu  möglicht es der Regierung der Republik Mali, anstelle","1038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nder durch Verhandlungsprotokoll vom 19. Oktober 1977          die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 16 550 000,-          Rechtsvorschriften unterliegen.\nDM (in Worten: Sechzehnmillionenfünfhundertfünfzigtau-\nsend Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als                                Artikel 4\nZuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten.                                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 be-       gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb\ndarf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nrungsvereinbarungen.                                          eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen                                Artikel 5\nder Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt,          in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 6. Juli 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Erhard Ho 1 t er man n\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye\nAnlage\ngemä.6 Artikel 1 des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Mali vom 6. Juli 1979\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\ndie Regierungsabkommen vom           6.  5.66                 die Darlehensverträge vom           14.  2.62\n15.   6.68                                                     27.  5.66\n21.  11. 69                                                    15. 12.69\n13.   3. 71                                                    15.  3. 71\n23.   6. 72                                                    19. 12. 72 (2 Verträge)\n17.  11. 72                                                    16.  4. 73 (2 Verträge)\n18. 3. 73                                                      22.  8. 74 {2 Verträge)\n30. 3. 73                                                      20.  2. 74 (2 Verträge)\n27. 7. 74 (2 Abk.)                                             19.  1. 76 (2 Verträge)\n14. 12. 73 (3 Abk.)                                            29. 6. 73\n24. 10. 75 (4 Abk.)                                             2. 1. 75\n27. 7. 74 (3 Abk.)                                             14. 10. 75\n21. 7. 77                                                      22. 7. 77\n20. 1. 76                                                      29. 3. 77\n21. 10. 77                                                     18. 12. 75\n9. 2. 78                                                     20. 1. 76\n17. 2. 78                                                      15. 6. 78 (4 Verträge)\n9. 5, 78\n11. 5. 78"]}