{"id":"bgbl2-1979-42-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":42,"date":"1979-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1979                            1035\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland\nund dem Präsidenten der Islamismen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Islamabad ist am 26. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Präsidenten der Islamischen\nRepublik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 26. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Pakistan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nund\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-\nder Präsident der Islamischen Republik Pakistan -       fenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           und Montage ein Darlehen bis zu 30 Millionen DM (in\nder Islamischen Republik Pakistan,                           Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         mäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit      handeln, für die die Import- und Devisenlizenzen nach\nzu festigen und zu vertiefen,                                dem 31. Dezember 1978 erteilt worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           (2) Bei der Verwendung des genannten Betrages wer-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                den die Anforderungen der in Pakistan mit deutscher\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung          Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen mit Wohl-\nder Bundesrepublik Deutschland dem Präsidenten der           wollen berücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik\nIslamischen Republik Pakistan bisher schon gewährt           Deutschland geht davon aus, daß der Präsident der Isla-\nworden sind,                                                 mischen Republik Pakistan die durch den Verkauf der\ndargeliehenen Deutschen Mark anfallen den Rupien-Ge-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     genwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizu-\ntragen -                                                                            Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                              Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 1\naufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nmöglicht es dem Präsidenten der Islamischen Republik         liegen.","1036                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 3                                                      Artikel 5\nDer Präsident der Islamischen Republik Pakistan stellt         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im        lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-          bevorzugt genutzt werden.\nblik Pakistan erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDer Präsident der Islamischen Republik Pakistan über-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-         Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Präsidenten\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die            der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           teilige Erklärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 7\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nmigungen.                                                      in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 26. Juli 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. S c h a t z s c h n e i d e r\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nAnlage\nzum Abkommen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsddand\nund dem Präsidenten der Islamisdlen Republik Pakistan vom 26. Juli 1979\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes Regierungsabkommens vom 26. Juli 1979 aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfa-\nbrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung Pakistans von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-\ngütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}