{"id":"bgbl2-1979-41-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":41,"date":"1979-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-41-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_41.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-30T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979         1025\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidl der Satzung der Haager Konferenz\nfür Internationales Privatredtt\nVom 28. August 19'19\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-\nrenz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober\n1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung\nder Satzung der Konferenz (BGBl. 1959 II S. 981) ist\nnach ihren Artikeln 2 und 14 für\nVenezuela                                am 25. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Februar 1978 (BGBI. II\ns. 223).\nBonn, den 28. Augusit 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h au e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierunq der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. August 19'19\nIn Lusaka ist am 3. August 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 3. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1026                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 2\nund                                   Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ndie Regierung der Republik Sambia -                 gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\nder Republik Sambia,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditan-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu          stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nfestigen und zu vertiefen,                                      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        ten Verträge in der Republik Sambia erhoben werden.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung in Sambia beizutragen -                                   Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen.                               ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nArtikel 1                              die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nermöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-         chen Genehmigungen.\nlehen bis zu insgesamt 29 600 000,- DM (in Worten:\nneunundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche                                 Artikel 5\nMark) aufzunehmen:                                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\na) bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen        Darlehen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a finanziert\nDeutsche Mark) als programmbestimmte Warenhilfe,            werden, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbe-\nnämlich für die Lieferung von Lokomotiven und Er-           reich dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben.\nsatzteilen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist, und                                                 Artikel 6\nb) bis zu 9 600 000,- DM (in Worten: neun Millionen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und         hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der             bevorzugt genutzt werdE>n.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-                                 Artikel 7\ntage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach          publik Deutschland gegenilber der Regierung der Repu-\nArtikel 2 zu schließenden Darlehensvertrages abge-          blik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nschlossen worden sind.                                      ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-                                  Artikel 8\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nSambia durch andere Vorhaben ersetzt werden.                   in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 3. August 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. D u f n e r\nFür die Regierung der Republik Sambia\n.J.M. Lumina","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979     1027\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\nAbsatz 1 Buchstabe b des Regierungsabkommens vom\n3. August 1979 aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\nTeleprinter                                2,3Mio DM\nFlughafenausrüstung                        1,8Mio DM\nGußformen für Norgroup Plastics Ltd.       0,2Mio DM\nMaschinen zur Herstellung \"on Nägeln\nfür LENCO                                  0,2Mio DM\nAusrüstung für das Department of\nGeological Survey                          0,SMio DM\nFahrzeuge für die Supa-Baking Co. Ltd.     1,0Mio DM\nErsatzteile für die\nZambezi Saw Mills Ltd.                     0,1 Mio DM\nBergbausprengstoffe für Kafironda Ltd.     1,1 Mio DM\nAusrüstung für das Central Statistical\nOffice                                     0,2Mio DM\nWerkstattausrüstung und Ersatzteile\nfür die neue National Transport\nOrganisation (NTC)                         2,2Mio DM\nGesamtsumme:                               9,6Mio DM\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-\ngütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}