{"id":"bgbl2-1979-41-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":41,"date":"1979-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_41.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979       1019\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954\nVom 14. August 1979\nDas Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai\n1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See\ndurch 01 (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II\nS. 1493) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buch-\nstabe a Satz 2 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                            am 25. April 1979\nmit einem Vorbehalt zu Artikel XIII\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 20. September 1978 (BGBI.\nII S. 1244) und vom 22. Mai 1979 (BGBI. II S. 657).\nBonn, den 14. August 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Hermes\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWeichert\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Bonn ist am 11. April 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 11. April 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. M o 1t r e c h t","1020                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund\nzu schließenden Verträge - auf Rückzahlungen von ins-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -        gesamt 331523 030,52 DM (in Worten: dreihundertsieben-\nunddreißig Millionen fünfhunclertdreiundzwanzigtausend-\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom            unddreißig Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusage-\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel           provision verzichtet.\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende\nArtikel 2\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte            (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen an-          möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik\nzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu er-           Sudan, anstelle der\ngreifen,                                                      a) mit Regierungsabkommen vom 26. Juni 1975 und\n20. Oktober 1976\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            b) durch Verhandlungsprotokoll vom 5. Oktober 1971\nder Demokratischen Republik Sudan,\nzugesagten Darlehen im Gesamtbetrag von 97 000 000,-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-          DM (in Worten: siebenundneunzig Millionen Deutsche\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit       Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von\nzu festigen und zu vertiefen,                                 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Ab-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 satz 1 Buchstabe a genannten Regierungsabkommen\nsinngemäß weiter. Uber den Finanzierungsbeitrag gemäß\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nAbsatz 1 Buchstabe b bedarf es noch des Abschlusses\nwicklung im Sudan beizutragen -\neiner gesonderten Regierungsvereinbarung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       der Regierung der Demokratischen Republik Sudan und\nmöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage          der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Ver-\nzu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkom-              trägen geregelt, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nmen von der Regierung der Demokratischen Republik             land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nSudan mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, geschlossenen ebenfalls in der Anlage aufge-\nArtikel 4\nführten Darlehensverträge dahingehend zu ändern, daß\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\na) die der Regierung der Demokratischen Republik Su-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndan gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. De-\ngegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nzember 1978 in Zuschüsse umgewandelt werden und\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndamit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlun-\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen sowie Zinsen aus diesen Darlehensverträgen er-\nlassen werden und\nArtikel 5\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\nden vorbezeichneten Darlehensverträgen ab 1. Juli           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\n1978 nicht mehr berechnet werden.                        in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 11. April 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür rlie Regierung rler Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Weil\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nNasr El Din Mustafa","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979         1021\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan vom 11. April 1979\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-  die Regierungsabkommen vom   6. Juni 1961\n3. März 1972\n7. Juli 1973\n7.Juni 1974\n27. Juni 1974\n26. Juni 1975\n26. Juli 1975\n20. Oktober 1976\n-  die Darlehensverträge vom    5. Juli 1961\n16. November 1972\n1. November 1973\n5. Dezember 1974\n5. November 1975\n12. April 1976\n23. Mai 1978"]}