{"id":"bgbl2-1979-41-11","kind":"bgbl2","year":1979,"number":41,"date":"1979-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_41.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages","law_date":"1979-09-03T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1030                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes Regierungsabkommens vom 26. Oktober 1978 bis zu\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Sambia von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsberekh des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 3. September 1979\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni\n1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) ist nach seinem\nArtikel 63 Abs. 2 für\nRumänien                             am 23. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nRumänien hat bei Hinterlegung seiner Ratifi-\nkationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64\nAbs. 5 des Patentzusammenarbeitsvertrages abge-\ngeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juli 1979 (BGBl. II S. 815).\nBonn, den 3. September 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}