{"id":"bgbl2-1979-41-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":41,"date":"1979-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/41#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-41-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_41.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-09-03T00:00:00Z","page":1028,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1028                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarungen\nüber gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavigationsdienste\nin Island, Grönland und auf den Färöern\nVom 30. August 1979\nDie Vereinbarungen vom 25. September 1956\nüber gemeinsame Finanzierung bestimmter Flug-\nnavigationsdienste in Island (BAnz. Nr. 155 vom\n15. August 1958)\nund\nüber gemeinsame Finanzierung bestimmter Flug-\nnavigationsdienste in Grönland und auf den Färöern\n(BAnz. Nr. 158 vom 20. August 1958)\nsind von Aus,tralien am 20. Dezember 1975 gekün-\ndigt worden. Die Vereinbarungen sind somit nach\nihren Artikeln XXIII Abs. 1 für\nAustralien                       am 31. Dezember 1976\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Mai 1975 (BGBI. II S. 841).\nBonn, den 30. August 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 1979\nIn Lusaka ist am 26. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1979                                   1029\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nund                                   aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndie Regierung der Republik Sambia,                    unterliegen.\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Eundesrepuhlik Deutschland und                   Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditan-\nder Republik Sambia,                                              stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der               Republik Sambia erhoben werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nwicklung in der Republik Sambia beizutragen,                      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nsind wie folgt übereingekommen:                                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nArtikel 1                                 Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der\nKreditanstalt für \\\\Tiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von                                         Artikel 5\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und            hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage             die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nein Darlehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwan-             bevorzugt genutzt werden.\nzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Hiervon sind\nbis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen                                       Artikel 6\nDeutsche Mark) für das Maamba-Kohlenbergwerk\nbestimmt, insbesondere für cien Bezug von Maschinen                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nund Ausrüstungsgegenständen. Es muß sich hierbei um               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-                das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die             publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem t. Ja-             blik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nnuar 1978 abgeschlossen worden sind.                              ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                        Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen             in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 26. Oktober 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. D u f n e r\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. :'.\\-1. M w an a k a t w e"]}