{"id":"bgbl2-1979-41-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":41,"date":"1979-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bad Säckingen/Stein","law_date":"1979-09-12T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1017\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 AX\n1979                 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1979                                                                                                                   Nr.41\nTag                                                                             Inhalt                                                                                        Seite\n12.9. 79    Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Bad Säckingen/Stein ................................................ .                                                                                1017\n14.8. 79    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch Ol, 1954 ............................... .                                                                                1019\n22. 8. 79 · Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1019\n24. 8. 79   Bekanntmachunq zu dem Internationalen Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzen-\nzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1022\n28. 8. 79   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erweiterung\nder Zuständiqkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden\nkönnen ............................................................................ ·                                                                               1024\n28. B. 79   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Feststellung\nder mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1024\n28. 8. 79   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-\nnationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1025\n30. 8. 79   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                          1025\n30. 8. 79   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-\nzierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern . . . .                                                                           1028\n3. 9. 79   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                          1028\n3. 9. 79   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . .                                                                            1030\n5. 9. 79   Bekanntmac:hunq über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungs-\nabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1031\n7. 9. 79   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-\nisraelischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1031\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bad Säckingen/Stein\nVom 12. September 1979\nAuf Grunq des Artikels 2 des Gesetzes vom                                                                                                         § 3\n1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961                                                       (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nzwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der                                                   an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\ntung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-                                                     (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nlen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln                                                   Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nwährend der Fahrt (BGBl. 1962 II S. 877) wird ver-\nordnet:                                                                                                (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\n§ 1                                                             kanntzugeben.\nAn der deutsdl-sdlweizerisdlen Grenze werden\nam Grenzübergang Bad Säckingen/Stein nebenein-                                                        Bonn, den 12. September 1979\nanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß-\ngabe der Vereinbarung vom 29. August 1979 er-\nrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-                                                              Der Bundesminister der Finanzen\nöffentlicht.                                                                                                                              In Vertretung\nObert\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                                                            Der Bundesminister des Innern\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des                                                                                          In Vertretung\neingangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.                                                                                             Fröhlich","1018                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bad Säckingen/Stein\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom            c) die in den Dienstgebäuden den sdlweizerischen Be-\n1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            diensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung           Räume sowie\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die         d) den den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt               Benutzung überlassenen Teil der Abfertigungsdoppel-\nwird folgende Vereinbarung geschlossen:                             kabine.\nArtikel 3\nArtikel 1\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das\n(1) Am Grenzübergang Bad Säd<.ingen/Stein werden auf         Grenzschutzamt Konstanz einerseits sowie die Zollkreis-\ndeutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabferti-            direktion Basel andererseits regeln in gegenseitigem Ein-\ngungsstellen errichtet.                                         vernehmen die Einzelheiten.\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti-\n(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die\ngung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.\ndiensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten\ntreffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig\nArtikel 2                               erforderlichen Maßnahmen.\nDie Zone umfaßt\nArtikel 4\na) einen Gebietsteil, der begrenzt ist\nArtikel 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 6. Okto-\n-   im Osten durch die Grenze,                              ber 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenz-\n-   im Westen durch eine Gerade, welche die B 518           abfertigung an Straßenübergängen wird aufgehoben.\nzwischen den Bau-km 1,036 im Süden und Bau-km\n1,041 im Norden überquert (ohne die zur Hauen-\nsteinstraße abzweigenden Gehwege),                                             Artikel 5\n-   im Norden und Süden durch die dem Böschungs-               (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4\nrand des aufgeschütteten Brüd<.enkopfs entlang          des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch\nverlaufende Einzäunung;                                 diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nb) die in den Dienstgebäuden den deutschen und schwei-             (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege\nzerisdlen Bediensteten zur gemeinschaftlichen Benut-       unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf\nzung überlassenen Räume;                                   den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Bonn am 29. August 1979 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür die zuständigen obersten schweizerischen Behörden\nP. Affolter"]}