{"id":"bgbl2-1979-40-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Taq der Ausqabe: Bonn, den 15. September 1979                           1003\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nilber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nten. Damit wurden für dieses Projekt bisher insgesamt\nund\n10,7 Millionen DM zur Verfügung gestellt.\ndie Regierung der Republik Niger -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftHchen Bezie-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nder Republik Niger,\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    Regierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu     rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nfestigen und zu vertiefen,                                 geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                        Artikel 3\nhungen die Grundlage dieses Abk9mmens ist,\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-  stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen -               stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nsind wie folgt übereingekommen:                         ten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger erho-\nben werden.\nArtikel 1                                                Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für     den Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndas Vorhaben \"Hochspannungsleitung von Niamey nach         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nTillaberyu einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Millionen   Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,"]}