{"id":"bgbl2-1979-40-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979                            1001\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Niamey ist am 9. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-\nund\nsten für Transport, Versicherung und Montage einen\ndie Regierung der Republik Niger -              Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nder Republik Niger,\nLi5te handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     der Unterzeichnung des nach Artikel 2 abzuschließenden\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu      Finanzierungsvertrages ausgestellt worden sind.\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-   Regierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen -                rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                              Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kredit-  stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-     mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und       ten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger erho-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-      ben werden.","1002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 4                                Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-           ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                                  Artikel 6\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und              publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nerteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-      blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                  des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                       Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der                in Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 9. Juni 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. J o h an n e s Re i t b e r g e r\nFür die Regierung der Republik Niger\nGarba Sidikou\nAnlage\nzum Abkommen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes Regierungsabkommens vom 9. Juni 1979 aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate,\nb} industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-\nliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Republik Niger von Bedeutung sind,\nf} Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgü-\ntern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-\nschlossen."]}