{"id":"bgbl2-1979-40-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979        999\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\ntiber die Gewährung einer Finanzhilfe vom 18. Jull 1979\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2\ndes Regierungsabkommens vom 18. Juli 1979 bis zu\n380,0 Millionen DM (in Worten: dreihundertachtzig\nMillionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Transportausrüstungen aller Art,\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie,\nf} Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallen de Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik DeutsdtJand\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Jakarta ist am 19. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik In-\ndonesien über · Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 19. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Indonesien -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              dieses Abkommens erwähnten Verträge in der Republik\nder Republik Indonesien,                                        Indonesien erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\nEntwicklung zu festigen und zu vertiefen,                       den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen -                  Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unterneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                              men erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        lehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei          zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für         des festgelegt wird.\nvon beiden Regierungen auszuwählende Vorhaben, wenn                                    Artikel 6\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWorten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark)              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\naufzunehmen.                                                    Gewährung der Darlehen ergebenden Lieferungen und\nLeistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-           Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                                Artikel 7\n·Indonesien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                              publik Deutschland der Regierung der Republik Indone-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-          sien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen der Regierung der Republik Indonesien und der\nArtikel 8\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                            in Kraft.\nGeschehen in Jakarta am 19. Juli 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes indonesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainer Offergeld\nGünter Schödel\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPanggabean"]}