{"id":"bgbl2-1979-40-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1979-08-21T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979                                997\nArtikel 4                                                    Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den          hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-      bevorzugt genutzt werden.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-                                 Artikel 7\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nArtikel 5                             des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus\ndem Darlehen finanziert werden, sind international                                  Artikel 8\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\netwas Abweichendes festgelegt wird.                          in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 1. August 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A lf r e d S. K ü h n\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdien der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Türkei\ntlber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 21. August 1979\nIn Bonn ist am 18. Juli 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","998                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           zwischen der Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nund\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Türkei,                geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez\nBankasi handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         der Republik Türkei.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                     Artikel 4\nder Republik Türkei,\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete .der           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten\nVerträge in der Republik Türkei erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,                   sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                             ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nArtikel 1                              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren und er-\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nder Sonderhilfsaktion der Mitgliedstaaten der Organisa-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung (OECD) und multilateralen Institutionen bilaterale\nFinanzhilfe für das Jahr 1979.                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2                              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein         lin bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen bis zur Höhe von 380 000 000 DM (dreihundert-\nachtzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                          Artikel 7\n(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisen-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nkosten au~ dem Bezug von Waren und Leistungen zur               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ge-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste,          Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nfür die die Verschiffungsdokumente nach dem 1. Januar           der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten\n1979 ausgestellt worden sind.                                   nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\n(1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nhat eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von         Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Re-\nzehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom       publik Türkei und die Regierung der Bundesrepublik\nHundert jährlich.                                               Deutschland sich gegenseitig darüber unterrichtet haben,\n(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die              lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 18. Juli 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des türkischen\nWortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Well\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. H a 1 e f o g 1 u"]}