{"id":"bgbl2-1979-40-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-21T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["996                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsddand\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. August 1979\nIn Nairobi ist am 1. August 1979 ein Abkommen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.\nBonn, den 21. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          straßen) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, ein Darlehen bis zu 28 800 000 DM (in Worten:\nund                             achtundzwanzig Millionen achthunderttausend Deutsche\ndie Regierung der Republik Kenia -              Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder Republik Kenia,                                         Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                            Artikel 2\nfestigen und zu vertiefen,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  dem Darlehensnehmer·und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwicklung in der Republik Kenia beizutragen -                unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditan-\nArtikel 1\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, für das Vorha-   mit Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nben „Zwei Straßenbaueinheiten\" (Ausbau von Sekundär-        ten Verträge in der Republik Kenia erhoben werden."]}