{"id":"bgbl2-1979-40-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-08T00:00:00Z","page":991,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979                           991\nVerordnung\nzur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 20/79- Erhöhung des Zollkontingents 1979 für Bananen)\nVom 11. September 1979\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes      usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Men-\nin der Fassung der Bekanntmadmng vom 18. Mai             genangabe „383 000 tu ersetzt durch „587 000 t\".\n1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden                                    § 2\nist, verordnet die Bundesregierung:                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\n§ 1                            gesetzes auch im Land Berlin.\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)\nin der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung                                 § 3\nvom 1. Januar 1979 im Anhang Zollkontingente/2             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nin der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen        kündung in Kraft.\nBonn, den 11. September 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 8. August 1979\nIn Port-au-Prince ist am 25. April 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti\nüber Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 10. Januar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","992                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        c) durch Aus- und Fortbildung von haitianischen Fach-\nund                                und Führungskräften und Wissenschaftlern in der\nRepublik Haiti, in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Haiti -                  oder in anderen Ländern;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und       d) in anderer geeigneter Weise.\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-        (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen,                                                       übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre\nKosten folgende Leistungen, soweit die Projektvereinba-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der.      rungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nihrer Staaten und Völker und                               a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-\nFamilienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-\nliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -                  kräfte die Kosten tragen;\nsind wie folgt übereingekommen:                         c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\naußerhalb der Republik Haiti;\nArtikel 1                          d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der         Materials;\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker     e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\nzusammen.                                                      stabe b genannten Materials bis zum Standort der\nVorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun-          Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;\ngen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den\nVertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän-        f) Aus- und Fortbildung von haitianischen Fach- und\nzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der Techni-         Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\nschen Zusammenarbeit {im folgenden als „Projektver-            den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\neinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nAbweichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regie-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den\nrung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben\nProjektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption\ngelieferte Material bei seinem Eintreffen in Haiti in das\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel,\nEigentum der Republik Haiti über; das Material steht den\ndie Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und orga-\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften\nnisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nfür ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nAblauf gehören.\nArtikel 2                             (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunterrichtet die Regierung der Republik Haiti darüber,\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung\nwelche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nDurchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei-\nfolgenden Bereichen vorsehen:\nlige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Orga-\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige      nisationen oder Stellen werden im folgenden als „durch-\nEinrichtungen in der Republik Haiti;                   führende Stelle• bezeichnet.\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die                             Artikel 3\nVertragsparteien einigen.\nLeistungen der Regierung der Republik Haiti: Sie\n(2) Die Förderung kann erfolgen                         a) stellt für die Vorhaben in der Republik Haiti die\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,            erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-      lich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die\nlichem und technischem Personal, Projektassistenten        Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre\nund Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie-        Kosten die Einrichtung liefert;\nrung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-     b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nsonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte'\"        blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material\nbezeichnet;                                                von Lizenzen, Hafen-, Einfuhr- und Ausfuhr- und son-\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im             stigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren und\nfolgenden als „MaterialM bezeichnet);                      stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979                              993\nwird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag   Fachkraft. Geht innerhalb von einem Monat keine ableh-\nder durdlführenden Stelle auch für in der Republik      nende Mitteilung der Regierung der Republik Haiti ein,\nHaiti beschafftes Material;                            so gilt dies als Zustimmung.\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die       (3) Wünscht die Regierung der Republik Haiti die\nVorhaben;                                              Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-\nzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nd) stellt die jeweils erforderlichen haitianischen Fach-\nVerbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch\nund Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein\ndarlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bun-\nZeitplan hierfür festgelegt werden;\ndesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-       von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die\nkräfte so bald wie möglich durch haitianische Fach-    Regierung der Republik Haiti so früh wie möglich dar-\nkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im   über unterrichtet wird.\nRahmen dieses Abkommens in der Republik Haiti, in\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Län-\ndern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie recht-                          Artikel 5\nzeitig unter Beteiligung der deutschen Auslandsver-        (1) Die Regierung der Republik Haiti sorgt für den\ntretung oder der von dieser benannten Fachkräfte        Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung.     Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nSie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-   lienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:\nüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbil-\ndung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorha-    a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für\nben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung        Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-\ndieser haitianischen Fachkräfte;                           führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-\ngenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab-             der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-\nkommens aus- und fortgebildete haitianische Staatsan-       sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-\ngehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachli-         grundlage er auch beruht, kann von der Republik\nchen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbil-        Haiti gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von\ndungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei-         Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nten oder Laufbahnen;                                       werden;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-       b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen            Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder\nAufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterla-      Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und\ngen zur Verfügung;                                         schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit\nder Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben          übertragenen Aufgabe stehen;\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik        c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen über-            zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nnommen werden;                                         d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses         Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\nAbkommens und den Projektvereinbarungen befaßten            die Unterstützung, die die Regierung der Republik\nhaitianischen Stellen rechtzeitig und umfassend über        Haiti ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nderen Inhalt unterrichtet werden.\n(2) Die Regierung der Republik Haiti\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nArtikel 4                              republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nsorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet         Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen\nwerden,                                                          Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen,\ndie im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit           Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in           Abkommens durchführen;\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-\nlegten Ziele beizutragen;                              b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nwährend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Re-            und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem\npublik Haiti einzumischen;                                  eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu\nc) die Gesetze der Republik Haiti zu befolgen und Sitten        gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl-\nund Gebräuche des Landes zu achten;                         schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein\nHerd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszu-        tenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte\nüben, mit der sie beauftragt sind;                          sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Haiti vertrau-        Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die\nensvoll zusammenzuarbeiten.                                abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\nErsatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\noder abhanden gekommen sind;\nsorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die\nZustimmung der Regierung der Republik Haiti eingeholt       c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nwird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der         die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-\nRepublik Haiti unter Ubersendung des Lebenslaufes um            tränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen\nZustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten              ihres persönlichen Bedarfs;","994                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nd) erteilt den in Absatz t Satz t genannten Personen                                Artikel 8\ngebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht-        (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an\nvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.         dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Haiti notifiziert, daß die erforder-\nArtikel 6                             lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-      treten des Abkommens erfüllt sind.\ntreten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit der Vertragsparteien.                            (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nJahren. Es verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es\nArtikel 7                             sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate\nvor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kün-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern      digt.\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens            stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                          schen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 25. April 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Söhnke\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Haiti\nEdner Brutus\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Haiti\nEmmanuel Bros\nMinister für Finanzen\nund Wirtschaftliche Angelegenheiten\nder Republik Haiti"]}