{"id":"bgbl2-1979-40-19","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=29","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-23T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979      1013\nBekanntmachung\ntlber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 23. August 1979\nDas Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die\nRettung und Rückführung von Raumfahrern sowie\ndie Rückgabe von in den Weltraum gestarteten\nGegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde in Washington und Moskau für\nPeru                              am 21. März 1979\nin Kraft getreten.\nPeru hat seine Ratifikationsurkunde am 3. Mai\n1979 auch in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Januar 1979 (BGBI. II\ns. 76).\nBonn, den 23. August 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. August 1979\nIn Gaborone ist am 30. Juli 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bot-\nsuana über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 30. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Finanzierungsvertrages in Botsuana erhoben\nund\nwerden.\ndie Regierung der Republik Botsuana -                                      Artikel 4\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nder Republik Botsuana,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nfestigen und zu vertiefen,                                    der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-                            Artikel 5\nwicklung in Botsuana beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                            Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nArtikel 1                             etwas Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                                   Artikel 6\nmöglicht es der Regierung der Republik Botsuana, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nfür das Vorhaben \"Francistown-Dumela-Roadu einen Fi-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nnanzierungsbeitrag bis zu 3 850 000,- DM (in Worten:          währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\ndrei Millionen achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark)       gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nzu erhalten.                                                  des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nRegierung der Republik Botsuana zu schließende Finan-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-       Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nlancl geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 3                             rung abgibt.\nDie Regierung der Republik Botsuana .stellt die Kredit-                           Artikel 8\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-         in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 30. Juli 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nQ. K. J. Ma s i r e"]}