{"id":"bgbl2-1979-40-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1007,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979                             1007\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung          währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen            gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-       des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-                              Artikel 7\nmigungen.                                                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\ndem Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind inter-      Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nnational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-     der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\nzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.                  Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 6                                                   Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-          in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Weil\nFür die Regierung der Republik Niger\nMahamane Annou\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Republique du Niger (BDRN) gewährten Darlehen\nnicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nund\nsondern mit schuldbefreiender Wirkung in Landes-\ndie Regierung der Republik Niger -                    währung an die Regierung der Republik Niger zu\nleisten sind und\nim Hinblick auf die Entschließung 165. (S-IX) vom           c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel                diesen Darlehensverträgen ab 1. Juli 1978 nicht mehr\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereit-           berechnet werden.\nschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Entwick-           (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der\nlungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte          gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzu-         zu schließenden Verträge -      auf Rückzahlungen von\npassen, oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergrei-         insgesamt 131 249 000,- DM (in Worten: hunderteinund-\nfen,                                                           dreißigmillionenzweihundertneunundvierzigtausend Deut-\nsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusageprovisionen ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         zichtet.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                    Artikel 2\nder Republik Niger,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        ermöglicht es der Regierung der Republik Niger, anstelle\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu         der durch Verbalnote Nr. 42 vom 5. März 1976 und\nfestigen und zu vertiefen,                                     Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 1977 zugesagten\nDarlehen im Gesamtbetrag von 48 492 321,07 DM (in Wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nten: achtundvierzigmillionenvierhundertzweiundneunzig-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ntausenddreihunderteinundzwanzig 07 / 100 Deutsche Mark)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      nunmehr Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von der\nwicklung in Niger beizutragen -                                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Uber die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1\nbedarf es noch des Abschlusses von gesonderten Regie-\nArtikel 1\nrungsvereinbarungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 3\nermöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage zu\ndiesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkommen                   Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nvon der Regierung der Republik Niger oder anderen, von         der Regierung der Republik Niger und der Kreditanstalt\nbeiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Darlehens-           für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die\nnehmern mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nfurt am Main, geschlossenen ebenfalls in der Anlage            vorschriften unterliegen.\naufgeführten       Darlehensverträge      über     insgesamt\n137 900 000,- DM (in Worten: hundertsiebenunddreißig-                                Artikel 4\nmillionenneunhunderttausend Deutsche Mark) dahinge-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nhend zu ändern, daß                                           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\na) die der Regierung der Republik Niger gewährten Dar-        genüber der Regierung der Republik Niger innerhalb von\nlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 in                drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab            gegenteilige Erklärung abgibt.\ndiesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen\naus diesen Darlehensverträgen erlassen werden,                                  Artikel 5\nb) die ab 31. Dezember 1978 fälligen Rückzahlungen und           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nZinsen aus dem der Banque de Developpement de la         in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Weil\nFür die Regierung der Republik Niger\nMahamane Annou","- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - --- -----------\nNr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979              1009\nAnlage\ngemäß Artikel 1 des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deuts<hland\nund der Regierung der Republik Niger vom 13. Juni 1979\ntlber Finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-    die Regierungsabkommen vom 30. 6. 1964,\nvom 18. 3. 1968,\nvom 16. 7. 1969,\nvom 19. 3. 1971,\nvom 12. 5. 1976,\nvom 15. 1. 1972,\nvom 12. 5. 1976,\nvom 6. 12. 1977,\nvom 30. 11. 1972,\nvom 26. 9. 1973,\nvom 2. 4. 1974,\nvom 26.10.1974,\nvom 8.11.1975,\nvom 10. 2. 1977,\nvom 22. 10. 1977,\n-   die Darlehensverträge             vom 6. 12. 1966,\nvom 1. 12. 1965,\nvom 3. 4. 1968,\nvom 15. 8. 1969,\nvom 19. 3. 1971,\nvom 24. 5. 1976,\nvom 18. 9. 1973,\nvom 24. 5. 1976,\nvom 7. 2. 1978,\nvom 29. 12. 1972,\nvom 8. 7. 1976,\nvom 10.10.1973,\nvom 16.12.1975 (zwei Verträge),\nvom 22. 1. 1975,\nvom 25. 11. 1977,\nvom 7. 9. 1977,\nvom 7. 2. 1978."]}