{"id":"bgbl2-1979-40-11","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         nanzierungsbeitrag bis zu 12,5 Millionen DM (in Worten:\nzwölfmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu er-\nund\nhalten.\ndie Regierung der Republik Niger -                                    Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nder Republik Niger,                                        zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-       rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit    land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-   sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen -               hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger\nsind wie folgt übereingekommen:                         erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       er-  sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, von    der   gebenden Transporten von Personen und Gütern im\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,    für  See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndas Vorhaben Reisanbau Namarigoungou\" einen\n11                                  Fi-  die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine"]}