{"id":"bgbl2-1979-40-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":40,"date":"1979-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/40#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_40.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-08-22T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1004                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-     Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und           ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nerteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                      Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5                             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem       das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-     publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nnal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall    blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\netwas Abweichendes festgelegt wird.                          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der             in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nFür die Regierung der Republik Niger\nMahamane Annou\nBekanntmadJ.ung\ndes Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik DeutsdJ.land\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1979\nIn Bonn ist am 13. Juni 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Juni 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. August 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrech t","Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1979                                   1005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nund\nten Finanzierungsvertrages in der Republik Niger erho-\ndie Regierung der Republik Niger -                ben werden.\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nder Republik Niger,\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nfestigen und zu vertiefen,                                    welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung in der Republik Niger beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind internatio-\nArtikel 1                             nal öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         etwas Abweichendes festgelegt wird.\nlidlt es der Regierung der Republik Niger, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                               Artikel 6\ndas Vorhaben „Rindermastzentrum Tiaguirire\" einen Fi-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nnanzierungsbeitrag bis zu 6,075 Millionen DM (in Worten:      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nsechsmillionenfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) zu        Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nerhalten. Damit wurden für dieses Projekt bisher insge-       rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nsamt 12,075 Millionen DM zur Verfügung gestellt.              ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nRegierung der Republik Niger zu schließende Finanzie-         publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland      blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                      des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierun9 der Republik Niger stellt die Kreditan-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-       in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nFür die Regierung der Republik Niger\nMahamane Annou"]}