{"id":"bgbl2-1979-4-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_4.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)","law_date":"1979-01-11T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["74                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 7                            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-                             Artikel 8\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nrepublik Bangladesch innerhalu von drei Monaten nach          in Kraft.\nGeschehen zu Dacca am 25. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und bangali-\nschen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMuhith\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl des Obereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerredltlidl gesdlützte Personen einsdlließlidl Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 11. Januar 1979\nDas Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,\nVerfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich ge-\nschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonven-\ntion) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nFinnland                                             am 30. November 1978\nin Kraft getreten.\nFinnland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nach-\nstehenden Vorbehalt eingelegt:\n(Ubersetzung)\n\"Finland reserves the right to apply      ,.Finnland behält sidi das Redit vor,\nthe provision of article 8, paragraph 3,  Artikel 8 Absatz 3 so anzuwenden,\nin such a way that extradition shall      daß die Auslieferung auf strafbare\nbe restricted to off ences wh1di, under   Handlungen beschränkt bleibt, die\nFinnish Law, are punishable by a          nach finnisdiem Redit mit einer sdiwe-\npenalty more severe than imprison-        reren Strafe als einer einjährigen Frei-\nment for one year and, provided also      heitsstrafe bedroht sind, und nur un-\nthat other conditions in the Finnish      ter der Bedingung bewilligt wird, daß\nLegislation for extradition are ful-      andere Voraussetzungen des finni-\nfilled.\"                                  schen Rechts für eine Auslieferung er-\nfüllt sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 8. November 1978 (BGBI. II S. 1374).\nBonn,den ll.Januar1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}